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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(4) Dieses Abkommen gilt für eine Dauer von 10 (zehn) Jahren und bleibt anschliessend weiterhin in Kraft, solange nicht zu einem Zeitpunkt nach dem Ablauf der ursprünglichen Dauer von 10 (zehn) Jahren die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht kundgetan hat, das Abkommen zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens tritt ein Jahr nach ihrem Erhalt durch die andere Vertragspartei in Kraft.
(5) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung dieses Abkommens wirksam wurde, getätigt wurden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für eine weitere Dauer von 10 (zehn) Jahren ab diesem Datum.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu …, am …, im Doppel je in Indonesisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen bei der Auslegung geht der englische Text vor.
Für den Schweizer Bundesrat Für die Regierung der Republik
Indonesien