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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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(5) Falls ein gemäss diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurücktritt oder handlungsunfähig wird, ist auf die gleiche Weise, die für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist, ein Nachfolger zu ernennen. Der Nachfolger verfügt über alle Befugnisse und Pflichten, die der ursprüngliche Schiedsrichter innehatte.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre rechtliche Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes entscheidet.

Art. 35 Sitz des Schiedsverfahrens

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Sitz des Schiedsverfahrens durch das Schiedsgericht bestimmt.

Art. 36 Schiedsverfahren

(1) Ein nach diesem Abschnitt eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über alle durch die Beschwerdeführerin eingereichten Fragen. Vorbehältlich anderer von den Vertragsparteien getroffener Vereinbarungen regelt es sein Verfahren selbst. Zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Schiedsverfahrens kann das Schiedsgericht den Vertragsparteien vorschlagen, die Streitigkeit einvernehmlich zu regeln.

(2) Ein nach Artikel 34 eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Punkte auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts ausgelegt werden. Ausserdem kann es andere Regeln des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anwenden, wenn dies im Lichte der zu regelnden Punkte angemessen ist.

(3) Der Schiedsspruch wird schriftlich erlassen und enthält die anwendbaren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien sowie für jedes nach diesem Abkommen eingesetzte Schiedsgericht bindend.

Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen und Schlussbestimmungen

Art. 37 Günstigere Bedingungen

Falls die Gesetzgebung einer Vertragspartei oder internationale Verpflichtungen, die derzeit bestehen oder später zwischen den Vertragsparteien ergänzend zu diesem Abkommen eingegangen werden, zu einer Situation führen, die Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei Anrecht auf eine günstigere Behandlung geben, als dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, so wird diese Situation durch das vorliegende Abkommen unberührt gelassen.