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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(10) Die Schiedsrichter teilen keine Angelegenheiten betreffend effektive oder potenzielle Regelverletzungen durch einen anderen Schiedsrichter mit, ausser die Mitteilung erfolgt an beide Streitparteien oder ist notwendig für die Feststellung, ob ein Schiedsrichter diesen Anhang verletzt hat oder verletzen könnte.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
(11) Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch. Die Schiedsrichter handeln auf faire Weise und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit.
(12) Die Schiedsrichter lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von aussen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder einer Streitpartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.
(13) Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
(14) Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen. Die Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie die Schiedsrichter beeinflussen könnten. Die Schiedsrichter unternehmen sämtliche Anstrengungen, andere daran zu hindern oder davon abzuhalten, vorzugeben in einer solchen Position zu sein.
(15) Die Schiedsrichter vermeiden, dass vergangene oder gegenwärtige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
(16) Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten in gewissen Situationen
(17) Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedsgerichts zogen.
Wahrung der Vertraulichkeit
(18) Die Schiedsrichter und ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens und insofern als die Offenlegung durch rechtliche oder verfassungsmässige Anforderungen verlangt wird; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.