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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 12 Regulierungsrecht

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Sozialwesens, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- und Konsumentenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Regelungen zu erlassen.

(2) Zur Klarstellung: Die blosse Tatsache, dass eine Vertragspartei auch durch Änderung ihrer Gesetze Regelungen in einer Art und Weise erlässt, die sich auf eine Investition negativ auswirken oder die Erwartungen eines Investors, einschliesslich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigen, stellt keinen Verstoss gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen dar.

Art. 13 Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen

Die Vertragsparteien ermutigen die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen oder ihrer Rechtsprechung unterstehenden Unternehmen, die international anerkannten Standards, Richtlinien und Grundsätze der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen, die von der jeweiligen Vertragspartei befürwortet oder unterstützt werden, auf freiwilliger Basis in ihre Unternehmenspolitik aufzunehmen.

Art. 14 Massnahmen gegen Korruption

(1) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen dürfen vor oder nach der Tätigung einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Amtsträger der anderen Vertragspartei für diesen Amtsträger selbst oder für einen Dritten weder unmittelbar noch über Mittelspersonen ungerechtfertigte geldwerte oder sonstige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, damit dieser Amtsträger oder der Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten gewisse Handlungen vornimmt oder unterlässt um eine Begünstigung für eine Investition zu erhalten.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nicht mitschuldig an einer in Absatz 1 beschriebenen Handlung sein, einschliesslich Anstiftung oder Unterstützung beim Begehen solcher Handlungen.