Vorlage
Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
«%ASFF_YYYY_ID»
(a) im Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn über 50 Prozent des Eigenkapitals von natürlichen Personen oder Unternehmen dieser Vertragspartei gehalten wird;
(b) unter der Kontrolle von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn diese natürlichen Personen oder Unternehmen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(9) bedeutet «New Yorker Übereinkommen» das am 10. Juni 1958 in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche;
(10) bedeutet «Erträge» sämtliche Beträge, die von einer Investition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren oder Entgelte;
(11) bedeutet «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach den Gesetzen der betroffenen Partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
(12) bedeutet «UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedete Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt oder erworben und, gegebenenfalls, genehmigt5 wurden.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.6
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
(4) Artikel 5 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei, einschliesslich von der Regierung unterstützte Darlehen, Garantien und Versicherungen, oder auf irgendwelche Bedingungen für den Erhalt oder den andauernden Erhalt solcher Subventionen oder Zuschüsse, unabhängig davon, ob solche Subventionen oder Zuschüsse ausschliesslich Investoren der Vertragspartei oder Investitionen von Investoren der Vertragspartei angeboten werden.
5 Zur Klarstellung: Im Fall von Indonesien kann «in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt» die Anforderung einer spezifischen schriftlichen Genehmigung beinhalten.
6 Zur Klarstellung: Dieses Abkommen ist für eine Vertragspartei nicht bindend im Zusammenhang mit Handlungen oder Tatsachen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese Vertragspartei erfolgten oder mit einer Situation, deren Bestehen davor aufgehört hat.