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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien

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Art. 17 Konsultationen

(1) Im Falle einer Investitionsstreitigkeit bemühen sich die Streitparteien zunächst um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit durch Konsultationen. Die Konsultationen werden mittels schriftlichem Ersuchen um Konsultationen eingeleitet, das der an der Streitigkeit beteiligte Investor der beklagten Vertragspartei übermittelt.

(2) Mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Konsultationen zu lösen, enthält das schriftliche Ersuchen um Konsultationen Informationen zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Investitionsstreitigkeit, einschliesslich Name und Adresse des Klägers, die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die angeblich verstossen wurde, das Klagebegehren, die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes sowie den Nachweis, dass es sich bei dem Kläger um einen Investor der anderen Vertragspartei handelt und dass die Investitionen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.

Art. 18 Mediation

(1) Kann die Investitionsstreitigkeit nicht durch Konsultationen gelöst werden, kann die eine Streitpartei die andere Streitpartei ersuchen, ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren unter Einbezug eines Dritten, wie gute Dienste, Schlichtung oder Mediation, in Anspruch zu nehmen. Ein solches Verfahren wird durch ein schriftliches Ersuchen eingeleitet, das die eine Streitpartei der anderen Streitpartei übermittelt und erfordert die Zustimmung beider Streitparteien.

(2) Das Verfahren nach diesem Artikel kann von einer Streitpartei nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Erhalts des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die beklagte Vertragspartei eingeleitet werden.

(3) Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach diesem Artikel werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Vertragspartei hat ihre eigenen Auslagen für die Teilnahme an dem Verfahren selbst zu tragen.

Art. 19 Einreichung einer Klage

(1) Kann eine Investitionsstreitigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Erhalt des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen gelöst werden und falls die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, kann der an der Streitigkeit beteiligte Investor in

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eigenem Namen oder im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens die Streitigkeit den Gerichten oder den Verwaltungsgerichten der betroffenen Vertragspartei oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen den folgenden Regeln:

(a) das ICSID-Übereinkommen und die ICSID-Schiedsregeln, vorausgesetzt, die beklagte Vertragspartei und die Vertragspartei des klagenden Investors sind Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens;

12 Zur Klarstellung: Ein Unternehmen kann nicht selbst eine Klage gegen die Vertragsparte einreichen, in der es ansässig ist.