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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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(b) Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel genutzt werden, um die Verpflichtungen oder Pflichten der Vertragspartei nach diesem Abkommen zu umgehen.
Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen
(1) Vorbehältlich ihrer Gesetze und Vorschriften sind die Vertragsparteien bestrebt, bei der Erleichterung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, insbesondere durch:
(a) Schaffung des nötigen Umfelds für alle Arten von Investitionen;
(b) Vereinfachung der Verfahren für Investitionsanträge und Genehmigungen;
(c) Förderung der Verbreitung von Investitionsinformationen, einschliesslich Investitionsregeln, -vorschriften, -politiken und -verfahren; und
(d) Einsetzung eines geeigneten Mechanismus, um soweit möglich Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Investoren zu bieten, einschliesslich der Erleichterung von Betriebslizenzen und Genehmigungen.
(2) Vorbehältlich der Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien können die Kooperationstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe d auf bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen für die Wirtschaftszusammenarbeit aufbauen.
(3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Pflicht in den Bestimmungen von Kapitel II beeinflusst oder Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abkommen sein oder dieses sonst beeinflussen kann.
Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der zweiten Mitteilung über diplomatische Kanäle, die bestätigt, dass beide Vertragsparteien die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, in Kraft.
(2) Ungeachtet von Artikel 2 kann eine Klage unter den Bestimmungen des Abkommens vom 6. Februar 1974 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, dessen Beendigung am 8. April 2016 wirksam wurde (nachfolgend als früheres Abkommen bezeichnet), nach den im früheren Abkommen festgelegten Regeln und Verfahren und unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als ein Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, eingereicht werden.
(3) Änderungen zu diesem Abkommen sind in schriftlichem gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien möglich. Solche Änderungen treten nach dem gleichen rechtlichen Verfahren in Kraft, das in Absatz 1 festgelegt wurde.