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Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 33 Seiten
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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Indonesien
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Art. 27 Kosten
(1) Das Schiedsgericht ordnet an, dass die Verfahrenskosten von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht die Verfahrenskosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, einschliesslich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind auch von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. Wurde die Klage nur in Teilen gutgeheissen, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Anträge zugesprochen.
(2) Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass alle Entscheide zu den Kosten begründet sind und Teil des Schiedsspruchs bilden.
Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten
(1) Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht anordnen, dass eine Streitpartei, die eine Klage oder Gegenklage vorbringt, eine Sicherheit für die Kosten zu leisten hat.
(2) Beim Entscheid, ob es die Leistung einer Sicherheit für die Kosten durch eine Streitpartei anordnen soll, berücksichtigt das Schiedsgericht sämtliche relevanten Umstände wie
(a) die Fähigkeit dieser Streitpartei, einen sie zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(b) die Bereitschaft dieser Streitpartei, einen sie zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(c) die Auswirkung, welche die Sicherheitsleistung für die Kosten auf die Fähigkeit dieser Streitpartei haben kann, ihre Klage oder Gegenklage einzureichen, und
(d) das Verhalten der Streitparteien.
(3) Das Schiedsgericht präzisiert in der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten sämtliche relevanten Bedingungen und legt eine Frist für die Einhaltung der Anordnung fest.
(4) Falls eine Streitpartei der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten innerhalb von 30 Tagen nach der Anordnung durch das Schiedsgericht oder innerhalb einer anderen durch das Schiedsgericht festgelegten Frist nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren aussetzen. Falls das Verfahren für über 90 Tage ausgesetzt ist, kann das Schiedsgericht nach Rücksprache mit den Streitparteien die Einstellung des Verfahrens anordnen.
(5) Eine Streitpartei hat materielle Änderungen bei den Umständen, unter denen das Schiedsgericht die Leistung einer Sicherheit für die Kosten angeordnet hat, umgehend offenzulegen.