Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden, versteht. Diese Definition von «biogen» richtet sich nach der Mineralölsteuergesetzgebung und bezieht analog dazu auch Brennstoffe mit ein (vgl. auch Art. 7 Abs. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). In der Mineralölsteuergesetzgebung wird biogener Treibstoff als «Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird» definiert (Art. 2 Abs. 3 Bst. d des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Die Begriffe «biogen» und «erneuerbar» haben also die gleiche Bedeutung. Für biogene Brennstoffe besteht in der Mineralölsteuergesetzgebung keine Definition, da sie nicht der Mineralölsteuer unterliegen. Mit der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (BBl 2022 2652) ist vorgesehen, den Begriff «biogen» durch «erneuerbar» zu ersetzen. Im Rahmen des HKN-Systems wird Wasserstoff als biogener Treib- und Brennstoff angesehen, wenn er aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird. Nebst dem Einsatz als Energieträger kann Wasserstoff auch als Rohstoff für die stoffliche Nutzung dienen, beispielsweise in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie. Solange der Verwendungszweck des Wasserstoffs unbekannt ist, kann er jedoch auch als Brenn- oder Treibstoff eingesetzt werden und muss deshalb im Herkunftsnachweissystem bzw. im Register für Brenn- und Treibstoffe von den Akteuren erfasst werden. Ist ein Einsatz als Energieträger ausgeschlossen, muss das von der betreffenden Anlagebetreiberin respektive dem Importeur beleget werden.

Bst. b: In Ergänzung zum biogenen Wasserstoff unter Buchstabe a erfasst das HKN-System für Brenn- und Treibstoffe auch alle anderen Wasserstoffarten unabhängig von ihrer Herstellungsmethode und Energiequellen.

Art. 4b Pflichten

Abs. 1: Produzenten im Inland müssen die Produktionsanlagen nach deren Inbetriebnahme im

schweizerischen HKN-System registrieren und darin regelmässig die produzierten Brenn- und Treibstoffe erfassen. In der vorliegenden Revision der EnV und in der neuen Departementsverordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe wird der Begriff «Produzenten» deckungsgleich mit dem Begriff «Herstellerbetriebe» in der Mineralölsteuergesetzgebung verwendet. Von dieser Registrierungspflicht betroffen sind alle Produktionsanlagen im Inland. Das betrifft also auch Anlagen, welche Biogas verstromen und daher bereits für den Strom, jedoch nicht für die Wärme, im Strom-HKN-System registriert sind. Ebenso sind auch solche Anlagen betroffen, die Biogas selber verbrauchen und nicht veräussern (z.B. Abwasserreinigungsanlagen). Die Erfassung der gesamten Biogasproduktion erfolgt aus zwei Gründen: Erstens kann das BFE so künftig auf das Register als Datenquelle für die Gesamtenergiestatistik zurückgreifen und somit teilweise auf eine gesonderte Erhebung verzichten, welche es heute für diese Anlagen durchführt. Zweitens kann so zukünftig die Infrastruktur des Registers dafür genutzt werden, um die Überprüfung der ökologischen Anforderungen für die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen abzuwickeln. Diese Anforderungen sind im Zuge der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (BBl 2022 2652) in Artikel 35d USG vorgesehen. Um den Aufwand für die Anlagen, die bereits im Strom-HKN-System registriert sind, gering zu halten, wird geprüft, ob die Registrierungsdaten automatisch übertragen werden können. Es werden keine neuen Gebühren für das Registrieren dieser Anlage erhoben. Weiter sollen Anlagen, die die HKN nicht veräussern, keine Gebühr für die Ausstellung von HKN bezahlen (Anhang 3 der Revision der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich). Zudem sollen die Gas-HKN automatisch im System entwertet werden, wenn sie für die Stromproduktion eingesetzt werden.

Abs. 2: Für Importeure gilt grundsätzlich dasselbe wie für Produzenten im Inland. Sie (und nicht die ausländischen Produzenten) müssen die Produktionsanlagen, von denen sie Treib- und Brennstoffe importieren, einmalig im schweizerischen HKN-System erfassen. Anschliessend sind sie beim Import dafür verantwortlich, dass die Importmenge im HKN-System erfasst wird. Diese Daten werden in der Praxis durch das BAZG geliefert werden. Die vom BAZG gelieferten Daten werden sich auf die Einfuhrzollanmeldung stützen. Im Fall von Gemischen aus biogenen und fossilen Brenn- und Treibstoffen beziehen sich diese Pflichten auf die biogenen Anteile.