Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

leitet anschliessend die notwendigen Daten ans BAZG weiter. Die Begriffe «Biogas, Biowasserstoff oder synthetisches Gas» werden deshalb ersetzt durch «biogene Treibstoffe».

Der neue Absatz 6 wurde aus der Vereinbarung der damaligen Oberzolldirektion (OZD; heute BAZG) mit der Clearingstelle übernommen. Er regelt die Pflichten der Vollzugsstelle in Bezug auf die Weiterleitung der gemeldeten Daten und den Umfang der Kontrollpflichten. Die Aufgaben der Vollzugstelle im Bereich der Besteuerung werden nicht in der EnV oder der neuen Departementsverordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe geregelt, da die gesetzliche Grundlage für diese Aufgaben nicht im EnG liegt.

2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV; SR 510.620)

Anhang 1

Die Daten gemäss Artikel 69b stellen Geoinformationsdaten dar und sind im Anhang 1 der GeoIV aufzunehmen.

3. Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebe-

reich (GebV-En; SR 730.05)

Anhang 3

Der Vollzug des HKN-Systems wird über Gebühren finanziert. Der rechtliche Rahmen ist durch die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (Art. 14b) gegeben: Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des HKN-Wesens Gebühren nach Aufwand. Am einfachsten und verursachergerecht sind Gebühren pro Transaktion für Stoffe, die erfasst werden. Zu Beginn sollen neben den Registrierungsgebühren nur Gebühren für die Ausstellung bzw. den Import von HKN erhoben werden. Berechnungen haben gezeigt, dass ein Gebührenmaximum von 20 Rp./MWh für die Ausstellung bzw. den Import von HKN ausreicht. Für Anlagen, die schon im HKN-System für Strom angemeldet sind, wird keine Gebühr für die Registrierung der Anlage erhoben. Weiter sollen Anlagen, die die HKN nicht veräussern (Verbrauch vor Ort), keine Gebühr für die Ausstellung von HKN bezahlen.

4. Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Strom-

kennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1)

Art. 8 Abs. 1, Art. 9c und Anhang 1

In der Debatte zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien hat das Parlament entschieden, auf die vollständige Strommarktöffnung zu verzichten. Dies bedeutet,

dass gefangene Kunden wie Haushalte weiterhin keine freie Wahl des Stromanbieters haben. Bezüglich Stromkennzeichnung bedeutet dies, dass diese Kunden nur zwischen den angebotenen Produkten des lokalen Lieferanten wählen können.

Die Stromkennzeichnung dient der Transparenz gegenüber den Endkunden. Gemäss geltender HKSV muss die Stromkennzeichnung einmal pro Jahr mit der Rechnung versandt werden und die Zusammensetzung des Stroms muss minimal entsprechend den Tabellen im Anhang der HKSV dargestellt werden. Diese tabellarische Darstellung wurde vor mehr als 15 Jahren eingeführt und entspricht nicht mehr einer zeitgemässen Kommunikation gegenüber Endkunden. Sie soll deshalb angepasst werden. Neu soll zwingend der Vergleich des bestellten Produkts mit dem Lieferantenmix des Elektrizitätsversorgungsunternehmens grafisch ansprechend dargestellt werden. Bisher machen nur wenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein eigentliches Marketing für die Produkte bzw. das Marketing erfolgt über Kundenbroschüren oder das Internet, aber nicht auf der Rechnung. Im Sinne der Transparenz