Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
1. Ausgangslage
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) u.a. Artikel 10 (Richtpläne der Kantone), Artikel 12 (nationales Interesse), Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht), die Artikel 16 und 17 (Eigenverbrauch) sowie Artikel 32 (wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen) des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) geändert und die neuen Artikel 18a (Energieeinspeisung durch den Bund) und 37a (Tresoreriedarlehen) eingefügt.
In der Folge sind Anpassungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) notwendig, insbesondere Änderungen von Artikel 12 (Vergütungspflicht) sowie der Artikel 14, 16 und 18 (Eigenverbrauch) sowie die neuen Artikel 3a (Herkunftsnachweise des Bundes), 7b (Ausscheidung von geeigneten Gebieten), 9a (nationales Interesse Solaranlagen), 20a (schweizweite Programme Effizienz), 36a (Tresoreriedarlehen) und 51a bis 51k (Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten).
Zudem hat das Parlament in der gleichen Vorlage u.a. die neuen Artikel 9a (Zubau Stromproduktion im Winter) und 15b (Netzverstärkungen) in das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007
(StromVG; SR 734.7) aufgenommen. In der Folge wird eine Anpassung von Artikel 10 sowie ein neuer Artikel 9abis EnV – der die Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft regelt – notwendig.
Im Weiteren wird mit der vorliegenden Revision der EnV ein Herkunftsnachweis (HKN) für flüssige und gasförmige biogene Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht biogenen Wasserstoff eingeführt. Diese Verordnungsanpassung steht nicht im Zusammenhang mit den genannten Gesetzesänderungen, erfolgt im Sinne der Verfahrenseffizienz aber zusammen den Anpassungen in Folge der Gesetzesrevision.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Nationales Interesse
Das Parlament hat in Artikel 12 Absatz 4 EnG bestimmt, dass der Bundesrat – zusätzlich zu Wasserkraft- und Windenergieanlagen – neu auch für Solaranlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegt. Dies setzt der Bundesrat in der EnV um.
Wie bisher bezeichnen die Kantone im Richtplan Eignungsgebiete für Wasser- und Windkraftanlagen. Neu bezeichnen sie auch Eignungsgebiete für Solaranlagen von nationalem Interesse (Art. 10 Abs. 1 EnG). Bei der Festlegung der Gebiete für Solar- und Windkraftanlagen müssen sie die Interessen des Landschafts- und Biotopschutzes, der Walderhaltung sowie die Interessen der Landwirtschaft (Kulturlandschutz und Schutz der Fruchtfolgeflächen) berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1ter EnG). Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse geniessen in diesen Eignungsgebieten materiellrechtliche Vorteile (vgl. Art. 9a Abs. 4 StromVG). Aufgrund dieser Vorteile konzentriert sich die Planung und Umsetzung von Solar- und Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete. Dadurch wird die Landschaft ausserhalb der Eignungsgebiete geschont.
Der grundsätzliche Vorrang in den Eignungsgebieten gilt nicht für Wasserkraftanlagen. Bei der Wasserkraft erhalten hingegen die Projekte des Runden Tisches Wasserkraft sowie das Projekt Chlus einen grundsätzlichen Vorrang. Auf die Projekte des Runden Tisches haben sich Vertreterinnen und Vertreter wichtiger Akteure im Bereich der Wasserkraft (Schutzverbände, Betreiber, Kantone und Bund) verständigt und eine entsprechende gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Für diese Projekte sind zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen