Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

wandlung in einen anderen Energieträger müssen HKN entwertet werden (Bst. c), was z.B. bei Verstromung oder Umwandlung in Wärme, welche nicht vor Ort verbraucht wird, der Fall ist. Bei allen Entwertungen betreffend Abgabe von biogenen Gasen als Treibstoff oder als Brennstoff müssen auch die verbrauchten Mengen in Kilogrammen angegeben werden. Wird ein Brenn- oder Treibstoff ins Ausland exportiert, muss sichergestellt werden, dass die zugehörigen HKN entweder mittransferiert oder entwertet werden (Bst. d). Damit kann ausgeschlossen werden, dass der HKN des exportierten Brenn- oder Treibstoffs für ein schweizerisches klima- oder energiepolitisches Instrument verwendet wird. Aktuell werden schweizerische Strom-HKN in der EU nicht akzeptiert, weshalb sie beim Export der Energiemenge nicht transferiert, sondern entwertet werden müssen. Wird ein flüssiger Brenn- oder Treibstoff mindestens zwölf Monate physisch in einem Pflichtlager an Lager genommen, müssen die zugehörigen HKN entwertet werden (Bst. e). Bei der Auslagerung des Brenn- oder Treibstoffs aus dem Lager werden dann auf Basis des entwerteten HKN neue HKN ausgestellt (siehe Art. 4b Abs. 4). So wird vermieden, dass die Gültigkeit des HKN während der Zeit der Einlagerung abläuft. In der Praxis gibt es momentan keine anderen Fälle, in denen Brenn- oder Treibstoffe vor der Zuführung zum Verbrauch für mehr als zwölf Monate physisch eingelagert werden. Bei der Entwertung muss der Verwendungszweck angegeben werden.

Ebenfalls müssen Erdgaslieferanten und -verkäufer basierend auf Artikel 45e Absatz 3 MinöStV die als Treibstoff an einer Tankstelle abgegebenen Mengen quartalsweise dem Register melden. Da Erdgas nicht mittels HKN erfasst wird, führt das nicht zu einer Ausstellung bzw. Entwertung von HKN. Die rechtliche Basis für diese Meldung bildet die MinöStV.

Abs. 2: Die Eigentümer der HKN nehmen die Entwertung in der Datenbank der Vollzugsstelle einmal im Monat vor. Bei Abgabe als Treib- oder als Brennstoff von biogenen Gasen muss die Entwertung bis am 25. Tag des Folgemonats geschehen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und e

Die technischen Anforderungen an die HKN für Brenn- und Treibstoffe sowie die verschiedenen Verfahren (z.B. Erfassung der Anlage, Ausstellung des HKN usw.) regelt das UVEK in einer neuen Departementsverordnung über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe.

Art. 7b

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 EnG bezeichnen die Kantone Eignungsgebiete. Dabei müssen sie die Interessen des Landschafts- und Biotopschutzes und der Walderhaltung sowie die Interessen der Landwirtschaft (Kulturlandschutz und Schutz der Fruchtfolgeflächen) berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1ter EnG). Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die sich nicht in Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) befinden, geniessen in diesen Eignungsgebieten Vorteile (vgl. Art. 9a Abs. 4 StromVG). Als Folge dieser Vorteile konzentrieren sich die Planung und Umsetzung von Windenergieanlagen und von grossflächigen Solaranlagen auf die Eignungsgebiete. Dadurch werden die Landschaft und die Lebensräume ausserhalb der Eignungsgebiete geschont.

Aufgrund dieser Vorteile gewinnen die Eignungsgebiete und insbesondere die zu ihrer Ermittlung führende Interessenabwägung stark an Bedeutung. Aus diesem Grund ist es wichtig, bereits auf Richtplanstufe die relevanten Anliegen zu kennen und stufengerecht zu berücksichtigen. Deshalb werden in den Ausführungsvorschriften die entsprechenden Anforderungen an die Planung von Eignungsgebieten präzisiert.

Zur Bestimmung von Eignungsgebieten werden innerhalb von sogenannten Potenzialgebieten Perimeter für mögliche Standorte ermittelt. Diese werden anhand einer ersten Interessenabwägung stufengerecht bzw. grob auf die Realisierbarkeit von Anlagen hin beurteilt.20

20 Christoph Jäger/Andrea Schläppi, Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG, Rechtsgutachten für das ARE, Bern 2020, N 46 und 54. Potenzialgebiete werden dabei als Gebiete verstanden, die sich aus technischer Sicht für die Produktion