Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
Derzeit ist in der RED II eine sogenannte Unionsdatenbank basierend auf Artikel 31a der RED II im Aufbau, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von nachhaltigen Brenn- und Treibstoffen und eine Harmonisierung der Datenströme zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Datenbanken sicherzustellen. Wenn diese Lösung der EU in Betrieb ist und ein Zugang für Drittländer möglich ist, könnten Schweizer Akteure zukünftig allenfalls über das HKN-System auch mit der Unionsdatenbank arbeiten. Massenbilanzierte Brenn- und Treibstoffe19 können jedoch auch ohne Unionsdatenbank von Anfang an im HKN-System erfasst werden und die Begleitdokumentationen der massenbilanzierten Lieferungen können im HKN-System dokumentiert werden (siehe nächster Abschnitt).
Abs. 3: Massenbilanzierte Importe von biogenen Brenn- oder Treibstoffen zeichnen sich dadurch aus, dass die Ware mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und aus verschiedenen Anlagen gemischt werden kann. Es würde deshalb einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen, wenn in diesen Fällen alle Produktionsanlagen registriert werden müssten. In einem HKN-System ist die Herkunft der Ware zwar eine grundlegende Information, entscheidend für massenbilanzierte Importe sind jedoch vor allem die ökologischen Qualitäten der Ware, welche im massenbilanzierten System nach einem freiwilligen System gemäss Artikel 30 Absatz 4 der RED II nachgewiesen werden. Auf die Pflicht zur Registrierung der Produktionsanlagen wird für diese Fälle deshalb verzichtet.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass die Gültigkeit des HKN während der Zeit der Einlagerung und bevor die Brenn- und Treibstoffe genutzt werden, abläuft (siehe auch Art. 4c Abs. 1 Bst. e).
Abs. 5: Es gelten Ausnahmen von den Pflichten zur Registrierung der Produktionsanlage und der produzierten beziehungsweise importierten Brenn- und Treibstoffe. Diese Pflichten entfallen bei der inländischen Produktion von kleinen Mengen von Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verwendet wird, oder von biogenen Brennstoffen (Bst. a). Die Ausnahme gilt nicht für die inländische Produktion von biogenen Treibstoffen, da für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung jegliche Mengen (also auch sehr kleine) erfasst werden müssen. Die festgelegte Grenzmenge von 20 kg bezweckt einerseits, sehr kleine Produktionsanlagen administrativ nicht zu belasten. Andererseits sollen alle relevanten Mengen im System erfasst werden. Importeure sind in den folgenden Fällen von diesen Pflichten ausgenommen (Bst. b). Erstens wenn Treibstoffe nur als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister gemäss Artikel 17 MinöStG eingeführt werden. In Analogie dazu ist zweitens die Einfuhr von Wasserstoff als Betriebsmittel in Brennstoffzellenfahrzeugen ausgenommen. Drittens kann es Situationen geben, in denen Brenn- und Treibstoffe physisch importiert werden, deren Produktionsanlage und Menge in einem ausländischen HKN-System bereits erfasst sind. In diesem Fall kann die entsprechende Menge an HKN direkt ins schweizerische HKN-System übertragen werden. Ein Beispiel wäre der Import von verflüssigtem Biogas, für welches im Exportland bereits HKN ausgestellt wurden.
Art. 4c Entwertung
Abs. 1: HKN müssen grundsätzlich dann entwertet werden, wenn der zugehörige Brenn- oder Treibstoff das «System» verlässt, indem er verbraucht, exportiert oder eingelagert wird. Das ist der Fall,
wenn der Treib- oder Brennstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder an Tankstellen geliefert wird (Bst. a). Tankstellenbetreiber müssen nicht selber entwerten, sondern ihre Lieferanten führen die Entwertung durch. Wenn für eine Wasserstoffmenge HKN ausgestellt worden sind und diese Menge anschliessend als Rohstoff z.B. in der pharmazeutischen- oder chemischen Industrie verwendet wird, gilt dies als Verbrauch und führt zur Entwertung der entsprechenden HKN. Bei Eigenverbrauch müssen ebenfalls HKN entwertet werden (Bst. b). Beispiele sind der Verbrauch von Treibstoff vor Ort oder die Umwandlung in Wärme, welche vor Ort verbraucht wird. Auch bei einer Um-
19 Eine Massenbilanz gemäss RED II erlaubt, Lieferungen von biogenen Roh- oder Treibstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen. Dabei hat die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.