Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

5. Verhältnis zum EU-Recht

Wie bereits im Strombereich wird das schweizerische HKN-System für Brenn- und Treibstoffe die europäischen Vorgaben gemäss Erneuerbaren Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II)17 erfüllen.

Die vorliegende Verordnungsanpassung lehnt sich an die seit 2012 geltende EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) an18. Diese verpflichtet jeden Mitgliedstaat Endenergieeinsparungen innerhalb des geltenden Verpflichtungszeitraums umzusetzen. Es steht den Mitgliedstaaten offen, wie sie die Einsparungen erreichen möchten. Eine Alternative stellt die Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems für Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen dar, welche im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Bisher haben mehrere Mitgliedstaaten – unter anderem Frankreich, Italien und Österreich – ein solches Instrument für die Erreichung ihrer Einsparziele eingeführt.

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie hat sich über die Jahre bewährt und die unbefristete Fortsetzung der Verpflichtungszeiträume belegt die Relevanz und Schlüsselrolle der vorliegenden Vorschriften innerhalb der Energiestrategie der EU. Die für die Schweiz neu eingeführten Effizienzziele für Elektrizitätslieferanten entsprechen damit insgesamt einem im EU-Raum bereits erprobten Verpflichtungssystem für Energieversorgungsunternehmen und lehnen sich dem europäischen Recht an.

Auch aus den übrigen Verordnungsänderungen ergeben sich keine Inkompatibilitäten mit dem EU-Recht.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Bst. a, abis und hbis

Bst. a und abis: Neu regelt die EnV nicht nur den HKN für Elektrizität, sondern auch die HKN für flüssige und gasförmige biogene Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht biogenen Wasserstoff, die gesammelt als Brenn- und Treibstoffe bezeichnet werden (vgl. Art. 4a). Wasserstoff wird von Beginn an aus sämtlichen biogenen und fossilen Produktionsarten (also jegliche «Farben» von Wasserstoff) erfasst, wohingegen bei den übrigen flüssigen und gasförmigen Brenn- und Treibstoffen nur die biogenen Stoffe erfasst werden. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten auch fossile Brenn- und Treibstoffe erfasst werden. Weitere Ausführungsbestimmungen finden sich in einer neuen Departementsverordnung, analog zur Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) im Bereich Strom.

Bst. hbis: Die Ausführungsbestimmungen zum neuen Instrument der Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten werden in die EnV aufgenommen.

Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes

Da der Bund gestützt auf Artikel 45b EnG vermehrt selber Elektrizität produzieren wird, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er diese Elektrizität nicht immer vollständig selber verbrauchen, sondern einen gewissen Überschuss ins Netz einspeisen wird. In diesen Fällen hat der Bund die Möglichkeit, die entsprechenden HKN zu veräussern.

Art. 4a Geltungsbereich

Bst. a: Das HKN-System für Brenn- und Treibstoffe erfasst biogene Brenn- und Treibstoffe, worunter diese Verordnung flüssige oder gasförmige Brenn- und Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen

17 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

18 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinie 2009/125/EG und 2012/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.