Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
Ausgleichsmassnahmen sind nicht auf den Standort des Vorhabens beschränkt (vgl. Art. 9aquater Abs. 2), weshalb für diese ein Verzicht i.d.R. ebenfalls nicht notwendig sein sollte.
2a. Abschnitt Zubau für die Stromproduktion im Winter
Art. 9aterSpeicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter
Im Umkehrschluss aus Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe a StromVG, ergibt sich, dass dann keine Planungspflicht besteht, wenn ein Kraftwerk nicht an einem neuen Standort geplant ist, sondern lediglich beispielsweise eine Erhöhung der Staumauer vorgesehen ist. Die für solche Projekte teilweise notwendigen Infrastrukturen, wie z.B. Erschliessungsstrassen oder deren Verlegung, werden im Anhang 2 des StromVG bei den entsprechenden Ausbauvorhaben zum Teil explizit aufgeführt und damit von der Planungspflicht ausgenommen. Diese Aufzählung in Anhang 2 StromVG kann jedoch unvollständig sein. Mit Artikel 9a wird deshalb klargestellt, dass auch im Anhang 2 nicht aufgeführte Infrastrukturen, die mit dem Kraftwerkausbau in Zusammenhang stehen, von der Planungspflicht ausgenommen sind, damit die Umsetzung eines vom Gesetzgeber in Anhang 2 des StromVG vorgesehenen Projekts nicht daran scheitert.
Art. 9aquaterAusgleichsmassnahmen
Gemäss der Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 2021 soll durch die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft, die neu in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe e StromVG vorgesehen sind, ein «möglichst grosser Mehrwert der Biodiversität und der Landschaft erbracht werden und allfällige, nicht durch Ersatzmassnahmen gedeckte, kumulative ökologische und landschaftliche Schäden ausgeglichen werden. Sie sollen zusätzlich zu den gemäss dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) und dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) notwendigen Massnahmen (wie z.B. Revitalisierungen, Ersatzmassnahmen nach NHG, angemessene Restwassermengen, Sanierung Wasserkraft) zusammen mit der Konzessionserteilung resp. Bewilligung für die Nutzung festgelegt werden. Diese zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen sollen dabei Gegenstand von projektspezifischen Verhandlungen zwischen betroffenen Kantonen, Betreibern und Umweltverbänden sein».23
Die Naturschutzgesetzgebung kennt den Begriff der Ausgleichsmassnahmen nicht. Es handelt sich somit um neue Massnahmen, die über die bisher bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinausgehen und ausschliesslich in Verbindung mit den in Artikel 9a Absatz 3 StromVG namentlich angeführten Projekten zu sehen sind. Absatz 1 hält diese neu eingeführte Pflicht fest. Die Massnahmen sollen darauf abzielen, allfällige kumulative ökologische und landschaftliche Schäden auszugleichen.
Die Ausgleichsmassnahmen betreffen raumplanerische Aspekte bzw. die Schnittstellen zwischen dem Ausbau der Energieproduktion aus erneuerbaren Energien und dem Schutz insbesondere von Umwelt und Biodiversität. Deshalb passen die Ausführungsbestimmungen zu den Ausgleichsmassnahmen besser in die EnV (als in die StromVV). Artikel 9aquater präzisiert die Kriterien, anhand welcher die Ausgleichsmassnahmen festzulegen sind.
Der Nutzen einer Ausgleichsmassnahme, die zu einer ökologischen oder landschaftlichen Aufwertung eines Perimeters führt, kann beispielsweise anhand der Fläche oder des Gewässerabschnitts beurteilt werden, auf der oder auf dem die Massnahme ihre Wirkung entfalten soll. Das Potenzial für die Biodiversität und die Landschaft kann anhand des im Perimeter potenziell realisierbaren ökologischen oder landschaftlichen Mehrwerts beurteilt werden. Weiter lässt sich der Nutzen der Ausgleichsmassnahme danach beurteilen, wie stark eine aufgrund eines bestehenden Eingriffs vorliegende Beeinträchtigung durch die Massnahme reduziert werden kann, indem man den heutigen Zustand mit dem zukünftigen Zustand nach Umsetzung der Massnahme vergleicht.
23 vgl. Ziffer 3 der Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft