Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Im Gegensatz zu den bekannten Ersatzmassnahmen der Naturschutzgesetzgebung besteht für die Ausgleichsmassnahmen eine grössere Flexibilität in Bezug auf die räumlichen, instrumentellen und funktionalen Möglichkeiten und Anforderungen (Abs. 2). In erster Linie wird bei Ausgleichsmassnahmen an Aufwertungen der Biodiversität und der Landschaft durch die Betreiber der Speicherwasserkraftwerke gedacht. Diese müssen örtlich jedoch nicht auf die Anlage beschränkt werden, sondern können auch in einem anderen Gebiet umgesetzt werden. Neben Aufwertungen können auch Unterschutzstellungen vorgenommen werden. Diese sind durch die Behörden zu planen und können auch andere Lebensraumtypen umfassen als diejenigen, die durch das Projekt betroffen sind. Ein Beispiel für Unterschutzstellungen ist das im Kanton Uri im Schutz- und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien an die Konzession gekoppelte Schutzreglement.

Die Ausgleichsmassnahmen müssen die Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips erfüllen. Das betrifft insbesondere auch die Kosten der Ausgleichsmassnahmen. Die Kosten umfassen sowohl direkte für die Behörden oder den Anlagenbetreiber entstandene Kosten als auch indirekte Kosten wie beispielsweise ein entgangener Gewinn oder nicht realisierte Wasserzinsen durch die Reduktion des Energieproduktionspotenzials. Insgesamt sollen die direkten und indirekten Kosten der Ausgleichsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zum Eingriff des Energieprojekts in Biodiversität und Landschaft stehen (Abs. 3), d.h. je grösser der volkswirtschaftliche Nutzen oder der Eingriff des Projektes in die Umwelt ist, desto grösser muss der Nutzen der Ausgleichsmassnahmen sein

Art. 10 Abs. 3

Die Kosten und die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen werden neu in Artikel 13e und 13f StromVV geregelt, der letzte Satz von Absatz 3 von Artikel 10 wird daher gelöscht.

Art. 12 Abs. 1 und 1bis

Der vierteljährlich gemittelte Marktpreis gemäss Artikel 15 EnG entspricht dem gemittelten Marktpreis gemäss Artikel 23 EnG im Einspeisevergütungssystem (Abs. 1). Es liegen keine Gründe vor, diese beiden gemittelten Marktpreise unterschiedlich herzuleiten.

Absatz 1bislegt die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Minimalvergütungen fest (vgl. für die Herleitung der Vergütungshöhen oben Ziff. 2.3). Die Minimalvergütung soll sicherstellen, dass Anlagenbetreiber bei Verwerfungen am Markt, die die gemittelten Marktpreise sehr tief absacken lassen, ihre Anlage trotzdem amortisieren können. Da die mit erneuerbaren Energien Elektrizität produzierenden Anlagen in aller Regel eine Förderung in Anspruch nehmen und zumindest teilweise auch Eigenverbrauch machen können, fallen die Minimalvergütungen für Photovoltaikanlagen sehr tief aus, wenn sie denn überhaupt notwendig sind. Insbesondere für den Fall der Anlagen ab 30 kW und mit Eigenverbrauch auch ohne Minimalvergütung ist eine Amortisation deutlich unter der Lebensdauer möglich.

Bei der Kleinstwasserkraft sind von der Minimalvergütung vor allem bisher nicht mittels Einspeisevergütungen und Mehrkostenfinanzierung geförderte Anlagen betroffen, weshalb die Minimalvergütung hier höher liegt. Es handelt sich momentan um eine kleine Energiemenge, wobei teilweise die Verteilnetzbetreiber selbst Anlagenbetreiber sind. Ab 2035 würden auch Anlagen, die heute in der Mehrkostenfinanzierung sind, darunterfallen.

Art. 14 Abs. 3

Durch die Nutzung der Anschlussleitung und des jeweiligen Netzanschlusspunktes (in den Branchendokumenten auch Verknüpfungspunkt genannt) wird es insbesondere auch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern von bereits bestehenden Gebäuden ermöglicht, untereinander und ohne zusätzliche Leitungsverlegung einen ZEV zu bilden, sofern sich dieser auf einer Spannungsebene unter 1 kV befindet (Niederspannungsebene). Damit dies gewährleistet ist, umfasst die Nutzung sowohl den