Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

2021 dokumentiert wurden, stellt die Vollzugsstelle nur HKN aus, wenn die Eigentümer nachweisen, dass die ab dem 1. April 2021 geltenden ökologischen Anforderungen der Biogasgrundsätze der Branche24 eingehalten wurden (Abs. 4).

Die ausgestellten HKN basierend auf ausländischen Zertifikaten erhalten die reguläre Gültigkeit von zwölf Monaten. Die HKN für die in der Schweiz produzierten Biogasmengen erhalten eine spezielle Gültigkeit von 60 Monaten. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Die ausländischen Biogaszertifikate unterlagen in der Vergangenheit keiner staatlichen Kontrolle, da es sich einzig um eine Übertragung von Zertifikaten ohne gleichzeitigen Import des Brenn- oder Treibstoffs handelt, während das Schweizer Biogas im Inland produziert wurde und im Auftrag des BAZG und unter dessen Aufsicht in der Clearingstelle ein- und ausgebucht wurde. Auf den neu ausgestellten HKN wird ersichtlich sein, dass die physische Menge mit dem HKN nicht importiert wurde. Der Hinweis, dass das Zertifikat aus der bestehenden Clearingstelle der Gasbranche übertragen wurde, wird ebenfalls auf dem neu ausgestellten HKN stehen.

Art. 80b Übergangsbestimmung zur Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Elektrizitätslieferanten nach Artikel 51a Absatz 1 können bis zum 30. April 2025 Massnahmen, welche sie ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt haben, dem BFE zur Zulassung einreichen (Abs. 1, siehe Abbildung 2). Das BFE prüft im Anschluss die Anrechenbarkeit der eingereichten Massnahmen gemäss Artikel 51b und 51e. Anrechenbare Massnahmen werden an die Zielvorgaben des ersten bis höchstens dritten Jahres angerechnet (Abs. 2).

7. Erläuterungen zum Anhang

1. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611)

Art. 2a Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle

Dieser Artikel stellt den notwendigen Datenaustausch zwischen der Steuerbehörde BAZG und der Vollzugsstelle für den Betrieb des HKN-Registers auf eine rechtliche Grundlage.

Art. 41 Abs.1bis

Bei vom BAZG bewilligten Herstellungsbetrieben von biogenen Treibstoffen mit Steuererleichterung zur Stromerzeugung, wird auf eine periodische Steueranmeldung verzichtet. Dieser Absatz bildet die gängige Praxis im Recht ab.

Art. 45e

Das HKN-System für Brenn- und Treibstoffe übernimmt die Aufgaben und Funktionen der Clearingstelle der Gasbranche vollumfänglich. Die Meldungen gemäss Artikel 45e der MinöStV laufen deshalb neu nicht mehr über die Clearingstelle, sondern über das HKN-System (der Vollzugsstelle nach Art. 64 EnG). Zudem werden neu nicht nur die Hersteller von Biogas, Biowasserstoff oder synthetischem Gas verpflichtet, die hergestellten Mengen sowie die Steueranmeldung über das HKN-System dem BAZG zu melden, sondern auch die Hersteller von flüssigen biogenen Treibstoffen. Sämtliche inländische Herstellung von biogenen Treibstoffen wird also neu zuerst dem HKN-System gemeldet und dieses

24 Biogas-Grundsätze (gazenergie.ch). Damit erfüllen die importierten Zertifikate ab dem 1. April 2021 vergleichbare Anforderungen wie Schweizer Biogas.