Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Bei der Interessenabwägung müssen die Kantone unter anderem berücksichtigen, dass der Ausbau erneuerbarer Energie mit bestimmten Ausbauzielen vorgesehen ist und dass der Nutzung erneuerbarer Energie und ihrem Ausbau ein nationales Interesse zukommt.21 Diesem Nutzungsinteresse sind die weiteren Interessen, insbesondere die Schutzinteressen, gegenüberzustellen. Das Parlament hat im neuen Artikel 10 Absatz 1ter EnG einige dieser Interessen explizit angeführt. Auch wenn die Bestimmung verschiedene Interessen explizit aufzählt, so geht doch aus den parlamentarischen Beratungen hervor, dass der Gesetzgeber nur die ihm besonders wichtig erscheinenden Interessen aufgezählt hat. In Artikel 7b wird die Aufzählung in nicht abschliessender Weise erweitert, um klarzustellen, dass alle auf Richtplanstufe (und damit für die Erleichterungen nach Art. 9a Abs. 4 StromVG) relevanten Interessen berücksichtigt werden müssen.

Dass die Kantone im Hinblick auf die Festlegung von Eignungsgebieten Grundlagen erarbeiten müssen, wird bereits in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe bbis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) festgehalten. Angesichts der Erwartungen des Parlaments an hinreichende Erhebungen und eine ausgewogene Interessenabwägung präzisiert Artikel 7b jedoch, dass die Festlegung von Eignungsgebieten auf Grundlagen beruhen muss, die eine (stufengerechte) Berücksichtigung aller relevanten Interessen erlaubt. Insbesondere in den bei solchen Anlagen häufig umstrittenen Bereichen Naturschutz (einschliesslich des Artenschutzes) und Landschaftsschutz müssen gute Grundlagen und Erhebungen für die notwendige Interessenabwägung vorliegen. Solche Grundlagen und Erhebungen müssen nicht in jedem Fall neu erarbeitet werden; wenn bereits vorhandene Grundlagen den Anforderungen genügen, kann der Kanton bei der Festlegung der Eignungsgebiete darauf abstellen.

Auch wenn der Gesetzgeber in Artikel 10 Absatz 1ter EnG nunmehr einzelne Interessen explizit benennt, die bei der Festlegung von Eignungsgebieten zu berücksichtigen sind, ergeben sich hieraus keine grundsätzlich neuen Anforderungen an solche Planungen. Schon bisher galt, dass bei der Festlegung von Eignungsgebieten nach Artikel 10 Absatz 1 EnG22 eine umfassende und stufengerechte Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dafür sind die relevanten Belange aufgrund hinreichend detaillierter Grundlagen zu ermitteln.

Ob diese Anforderungen erfüllt sind, hat der Bund bereits vor der neusten EnG-Revision jeweils im Rahmen der Genehmigung der betreffenden Eignungsgebiete (sowohl für die Windenergie als auch für die Wasserkraft) im Richtplan geprüft. Die Anforderungen an den Richtplaninhalt und die Interessenabwägung wurden dabei jeweils relativ hoch angesetzt, sollten doch die Eignungsgebiete gleichzeitig auch den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 RPG genügen und damit ein zweites Richtplanverfahren für die konkreten Anlagenstandorte unnötig machen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Erleichterungen nach Artikel 9a Absatz 4 StromVG auch für Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 EnG gelten können, die in einem bereits genehmigten Eignungsgebiet für die Nutzung der Windkraft vorgesehen sind. Voraussetzung ist, dass die Eignungsgebiete in der Richtplankarte mit Koordinationsstand Festsetzung ausgewiesen sind und dass die Interessenabwägung nachvollziehbar in den Erläuterungen dargelegt wird. Dort beziehungsweise im Richtplan selber sind zudem die erforderlichen Vorgaben für die nachfolgende Nutzungsplanung festzuhalten.

Das Festlegen von Eignungsgebieten hat sowohl für den Natur- und Landschaftsschutz als auch für die Produktion wesentliche Vorteile. Für Projektanten steigt die Wahrscheinlichkeit, eine Baubewilligung zu erhalten. Sie haben deshalb einen Anreiz, in Eignungsgebieten zu planen. Aus der entsprechenden räumlichen Konzentration grosser Anlagen dürfte wiederum eine Entlastung für die übrigen Gebiete resultieren. So profitieren auch der Natur- und Landschaftsschutz. Im Übrigen können die Kantone auch Gebiete und Gewässerstrecken ausscheiden, die grundsätzlich freizuhalten sind.

von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen (bspw. hinreichende Windstärke; bei der Solarenergie ist die klare Abgrenzung von Potenzialgebieten schwieriger). Bei der Ausscheidung konkreter Eignungsgebiete wird auch zu prüfen sein, wie die Solarenergie im entsprechenden Gebiet genutzt werden soll, ob also ein Gebiet für die Nutzung von Solarthermie oder für Photovoltaik als geeignet erachtet wird.

21 Jäger/Schläppi, N 45.

22 Nach bisherigem Recht wurden Eignungsgebiete für Wasserkraft und Windenergie ausgeschieden. Hinzu kommen neu Eignungsgebiete für die Solarenergie.