Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Art. 51d Nicht standardisierte Massnahmen

Im Gegensatz zu den standardisierten Massnahmen, unterliegen die nicht standardisierten Massnahmen einer vorgängigen Prüfung und Zulassung durch den Bund und müssen mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 51b und 51e erfüllen. Für die Prüfung und Zulassung sind dem BFE folgende Dokumente einzureichen (Abs. 1):

a. eine detaillierte Beschreibung der Massnahme, unter anderem

- des Ist-Zustands; sowie

- des Soll-Zustands, der sich an der besten verfügbaren Technologie orientiert (siehe Art. 51b Abs. 1 Bst. a);

b. eine detaillierte Beschreibung des Vorgehens, wie die Stromeinsparung gemessen oder berechnet wird (siehe Art. 51b Abs. 1 Bst. b).

Aufgrund von Unklarheiten und/oder unvollständiger Informationen bzw. Daten kann das BFE nach erfolgter Prüfung der eingereichten Dokumente eine nicht standardisierte Massnahme nur unter Auflagen und Bedingungen zulassen (Abs. 2). Um die erzielten Stromeinsparungen nach der Umsetzung pflichtgemäss zu melden (siehe Art. 51h), stellt das BFE dem Elektrizitätslieferanten für die zugelassene Massnahme ein entsprechendes Einsparprotokoll zur Verfügung (Abs. 3). Die allfälligen Auflagen und Bedingungen sind in diesem auch zusammengefasst.

Art. 51e Nicht anrechenbare Massnahmen

Nicht alle Massnahmen sind zum Erreichen der Zielvorgabe anrechenbar. Nicht anrechenbar sind Massnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Vorschrift in der gleichen oder in einer ähnlichen Form umgesetzt werden müssen. Ebenfalls nicht anrechenbar sind Massnahmen, für welche der Bund oder ein Kanton Finanzhilfen ausgerichtet hat (Bst. a und b).

Der Stromabsatz bei stromintensiven Enderbraucherinnen und Endverbraucher wird für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt (Art. 51a Abs. 2 Bst. a). Folgerichtig sind Massnahmen bei ebendiesen Enderbraucherinnen und Endverbrauchern nicht anrechenbar (Bst. c).

Zielvereinbarungen mit dem Bund oder einem Kanton umfassen wirtschaftliche Massnahmen gemäss Artikel 39 Absatz 1bis. Solche Massnahmen bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, sind daher nicht zusätzlich an die Zielvorgabe von Elektrizitätslieferanten anrechenbar (Bst. d). Nicht wirtschaftliche Massnahmen bei Enderbraucherinnen und Endverbrauchern, die eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, sind jedoch anrechenbar.

Nicht anrechenbar sind sodann Massnahmen, die nicht dauerhaft sind (Bst. e), oder solche, die auf eine reine Verhaltensänderung einer oder mehrerer Enderbraucherinnen und Endverbraucher zielen (Bst. f).

Art. 51f Meldepflicht

Die Elektrizitätslieferanten müssen dem BFE gemäss Absatz 1 jährlich bis spätestens am 30. April mehrere Kennzahlen zu den Absatzmengen und Kosten des vergangenen Kalenderjahres melden. Unter anderem muss der Stromabsatz in MWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz im vergangenen Kalenderjahr gemeldet werden (Bst. a). Dabei ist die Menge des Stromabsatzes in der Grundversorgung (Bst. b) und an stromintensive Endverbraucherinnen und Endverbraucher gemäss Artikel 51a Absatz 2 (Bst. c) separat auszuweisen. Weiter müssen die Kosten in Franken, die im vergangenen Kalenderjahr für die Umsetzung von Massnahmen bei Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz entstanden sind, gemeldet werden. Diese Kosten umfassen unter anderem die finanziellen Aufwendungen für administrative Arbeiten zur Umsetzung der Effizienzmassnahmen, die Kosten für flankierende Massnahmen (Kommunikation, Schulungen, Beratungen usw.) sowie mögliche Förderbeiträge für Effizienzmassnahmen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Diese Angaben dienen der Prüfung der Einhaltung von Artikel 6 Absatz 5ter StromVG und werden