Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
(Art. 9a Abs. 3 Bst. e StromVG), welche ebenfalls in dieser Verordnung präzisiert werden (Art. 9aquater).
Der grundsätzliche Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen bedeutet nicht, dass die Anlage in jedem Fall bewilligt wird. Eine Einzelfallbetrachtung inkl. Interessenabwägung findet weiterhin statt.
Der absolute Ausschluss von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Biotopen sowie Wasser- und Zugvogelreservaten greift gemäss Artikel 12 Absatz 2bis Buchstabe c EnG dann nicht, wenn sich einzig die Restwasserstrecke einer Anlage im Schutzobjekt befindet. Die Bestimmung besagt, dass in solchen Fällen eine Interessenabwägung neu möglich sein soll. Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich aber klar, dass die Schutzziele unvermindert weitergelten sollen und nicht ausgehöhlt werden dürfen (vgl. AB 2023 N 1501). Die bestehenden Biotope von nationaler Bedeutung bleiben entsprechend ihrer Schutzziele (Funktion, Qualität, Grösse, vielfältige Funktionen und Prozesse sowie schützenswerte Lebensräume) erhalten. Dazu braucht es in der Verordnung keine Ausführungsbestimmungen. Es ist zudem davon auszugehen, dass es nur wenige Standorte bzw. Anlagen geben wird, bei denen die Gesetzesbestimmung zum Tragen kommen wird.
Schliesslich hat der Gesetzgeber im letzten Satz von Artikel 12 Absatz 3 EnG festgehalten, dass das nationale Interesse den kantonalen, regionalen und kommunalen Interessen vorgeht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die nationalen bzw. kantonalen, regionalen und kommunalen Interessen vom kantonalen (und gestützt darauf allenfalls auch kommunalen) Recht zu unterscheiden sind. Diesbezüglich gilt nach wie vor: ‘Das eigenständige kantonale Recht ist gegenüber dem Bundesrecht nicht völlig ungebunden; es darf «nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zwecke nicht beeinträchtigen oder gar vereiteln»’ (Ruch Alexander, in: Ehrenzeller Bern-
hard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 49 N 17). Doch auch Interessen, die sich als solche nicht direkt aus dem kantonalen Recht ergeben, sind im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV;
SR 700.1]) und gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit dann zu berücksichtigen, wenn sie das nationale Interesse nicht oder nicht unverhältnismässig einschränken.
2.2 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) hat der Gesetzgeber das EnG in drei Punkten angepasst, was zu den folgenden Anpassungen der EnV führt:
− Erstens kann der Bundesrat den Ort der Produktion (d.h. den Perimeter, innerhalb welchem Eigenverbrauch stattfinden darf) weiter als bisher definieren, indem er die Benutzung von Anschlussleitungen erlaubt (Art. 16 Abs. 1 EnG). Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat nun Gebrauch, indem er für Zusammenschlüsse auf einer Spannungsebene unter 1 kV die Benutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch zulässt, dies inklusive der elektrischen Infrastruktur am Anschlusspunkt.
− Zweitens müssen ZEV nicht wie bisher einen physischen Messpunkt als Schnittstelle zum Netzbetreiber aufweisen, sondern es sind neu auch mehrere Messpunkte zulässig (Art. 17 Abs. 1 EnG). Letzteres setzt der Bundesrat um, indem die Netzbetreiber neu verpflichtet werden, so genannte «virtuelle ZEV» zuzulassen. Dies bedeutet, dass bestehende intelligente Messsysteme des Netzbetreibers bei der Einrichtung eines ZEV weiterhin verwendet werden können, indem sie einerseits vom Netzbetreiber als ein virtueller Messpunkt des ZEV behandelt werden und der Netzbetreiber andererseits dem ZEV die Messdaten für die ZEV-interne Abrechnung des Eigenverbrauchs zur Verfügung stellt (siehe Art. 8 Abs. 4 und Art. 8e der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] zu den Pflichten bzgl. der Installation intelligenter Messsysteme bei ZEV und der Datenlieferung). Die Möglichkeit von virtuellen Messpunkten ändert nichts an den Voraussetzungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Artikel 15 Absatz 1 EnV. Die gesamte Produktionsleistung