Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
Netzanschlusspunkt als solchen (Abgangsklemme der Niederspannungsverteilung in der Transformatorenstation, die Abgangsklemmen in der Verteilkabine oder die Abzweigklemmen auf Frei- oder Kabelleitungen) als auch die Sammelschienen und Schutzeinrichtungen in einer Verteilkabine oder ähnliche Verteilnetzelemente, die an der gleichen Sammelschiene des Transformators liegen.
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen sowie Pächtern am Zusam-
menschluss
Zur besseren Übersicht werden die bisher in Artikel 16 aufgeführten Regelungen bezüglich der Abrechnung der Elektrizitätslieferung bei Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss in die beiden neuen Artikel 16a und 16b ausgelagert. Artikel 16 umfasst somit nur noch die unverändert übernommenen ehemaligen Absätze 4 bis 7.
Art. 16a Abrechnung der externen Kosten
Artikel 16a regelt die Abrechnung der externen Kosten. Als externe Kosten gelten nach Absatz 1 wie bisher alle Kosten, welche für die extern bezogene Elektrizität und die Messung des Zusammenschlusses vom Energieversorger respektive vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellt werden (Bst. a). Umfasst der Zusammenschluss mehrere durch den Netzbetreiber betriebene Messpunkte, so zählen diese alle zu den externen Kosten. Buchstabe b regelt den Umgang mit den Kosten, die in sehr grossen ZEV für ein Netz für die ZEV-interne Stromverteilung anfallen können (vgl. oben Ziff. 2.2). Da ein solches Netz sowohl der Verteilung der extern bezogenen wie auch der intern produzierten und bezogenen Elektrizität dient, sollen dessen Kosten auch anteilsmässig, das heisst entsprechend der jeweiligen bezogenen Strommengen, den externen respektive internen Kosten angelastet werden können. Ein Netz für die ZEV-interne Stromverteilung ist dabei klar zu unterscheiden von der Infrastruktur zur Elektrizitätsverteilung innerhalb eines Gebäudes (Niederspannungs-Installation). Für die Sicherheit und die Vermeidung von Störungen bei Letzterer bleibt, unabhängig von der Kostenverteilung, die Eigentümerin bzw. der Eigentümer alleine verantwortlich (vgl. Art. 20 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0] bzw. Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV; SR 734.27]). Grenzstelle sind typischerweise die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.
Die Kosten sind den Mieterinnen und Mietern bzw. Pächterinnen und Pächtern wie bisher verbrauchsabhängig in Rechnung zu stellen (Abs. 2).
Die externen Kosten werden, sofern sie Kosten für ein Netz für die interne Stromverteilung umfassen (Abs. 1 Bst. b), gemäss Absatz 3 neu ebenfalls gedeckelt: Sie dürfen für eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer des ZEV, bezogen auf die entsprechende Menge an extern bezogener Elektrizität, nicht höher sein, als wenn sie oder er nicht am ZEV teilnehmen würde. Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dürfte das in aller Regel kein Problem darstellen, weil der ZEV aufgrund seiner Grösse regelmässig in einer anderen Kundengruppe sein dürfte, als es die einzelne Teilnehmerin bzw. der einzelne Teilnehmer wäre, und entsprechend von tieferen Netzkosten profitiert. Zudem steht es Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern offen, die Kosten für ein Netz für die interne Stromverteilung wie bisher (d.h. vor der Änderung von Art. 17 Abs. 4 EnG) in den Baukosten bzw. der Miete geltend zu machen. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall die Kosten nicht zusätzlich über den Strompreis weiterverrechnet werden dürfen.
Art. 16b Abrechnung der internen Kosten
Neben den externen Kosten nach Artikel 16a fallen in einem Zusammenschluss auch interne Kosten an.
Absatz 1 führt auf, welche Kosten als interne Kosten gelten. Wie bisher gehören zu den internen Kosten die Kosten für die intern produzierte Energie (Bst. a) und die Kosten für die interne (private) Messung, die Datenbereitstellung und die Abrechnung des Zusammenschlusses (Bst. b). Es versteht sich