Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Mittlerer Referenz- Minimalvergütung und 90 kW-Anlage ohne Ei- Mittlerer Referenz-

Marktpreis und mittle- mittlerer HKN-Preis genverbrauch Marktpreis 2018-23

rer HKN-Preis 2018-23 2018-23

Minimalvergütung:

Vergütung Graustrom 10,2 Rp./kWh 10,2 Rp./kWh

6,7 Rp./kWh

Vergütung HKN 1,7 Rp./kWh 0 Rp./kWh 1,7 Rp./kWh

Gesamtvergütung 11,9 Rp./kWh 10,2 Rp./kWh 8,4 Rp./kWh

Amortisationsdauer 12 Jahre 16 Jahre 25 Jahre

Tabelle 5: Amortisationsdauern der Referenzanlage mit 90 kW Leistung ohne Eigenverbrauch für verschiedene Szenarien der Vergütung (Betrachtung exkl. MWST).

Falls sich in der Zukunft die Annahmen zu diesen Parametern signifikant ändern sollten, behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, die Minimaltarife anzupassen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sich die Bedingungen für Bestandsanlagen nicht zu stark ändern.

2.3.3 Minimalvergütung bei Kleinstwasserkraftanlagen

Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung15 unter 300 kW werden nicht in der Statistik der Wasserkraftanlagen des BFE erfasst. 2019 wurde mit der Statistik Kleinstwasserkraft für diese Anlagen ein Überblick gegeben. Es gibt schweizweit ca. 900 Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung unter 300 kW. 382 Anlagen erhalten eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und ungefähr 330 Anlagen erhalten eine Mehrkostenfinanzierung (sog. «15-Räppler»). Für die restlichen 200 Anlagen ist keine Förderung bekannt. Ihre jährliche Einspeisung beträgt ca. 70 GWh. Vor allem für diese Anlagen hätte die Minimalvergütung kurz- und mittelfristig Relevanz, da die Mehrkostenfinanzierung 2035 ausläuft und auch KEV-Anlagen erst in den 30er-Jahren aus ihrer Vergütung kommen. Die Charakteristik von Wasserkraftanlagen unterscheidet sich von jener von Solaranlagen. Einerseits liegen die Installationskosten höher, andererseits ist die Produktion meist ausgeglichener. Die für die Ermittlung der Minimalvergütung für Photovoltaikanlagen gemachten Kostenminderungen können bei den Kleinstwasserkraftwerken nicht vorgenommen werden. Diese wurden und werden nicht mit Einmalvergütungen gefördert und profitieren auch nicht in nennenswertem Umfang von Eigenverbrauch. Gemäss der bisherigen Förderung mittels KEV würde der niedrigste Satz (höchste Energieproduktion, höchste Fallhöhe, kein Wasserbaubonus) in der betrachteten Klasse (0-150 kW) bei 21 Rp./kWh liegen. Dieser Wert entspricht auch dem Median der Gestehungskosten der 76 Anlagen, welche in der Gestehungskostendatenbank des BFE (u.a. aus Grobanalysen) unter 150 kW installierter Leistung liegen. Da der Minimaltarif keinen Bau von Neuanlagen beanreizen, sondern den Weiterbetrieb sicherstellen soll, muss die Minimalvergütung signifikant tiefer liegen. Der Bundesrat legt den Wert daher so fest, dass die 20 Prozent effizientesten Anlagen in der Datenbank darüber liegen (20%-Quantil), was einem Wert von 12 Rp./kWh entspricht.

2.4 Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Das Parlament legte im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien das Ziel fest, bis 2035 mit Effizienzmassnahmen 2 TWh Strom einzusparen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Parlament die Einführung eines neuen Instruments für die Stromeffizienz beschlossen: Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten.

15 Für Wasserkraftanlagen ist gemäss Artikel 13 EnV die mechanische Bruttoleistung massgebend.