Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

des Zusammenschlusses muss mindestens 10 Prozent der gesamten Anschlussleistung des Zusammenschlusses betragen.

− Drittens ist neu zugelassen, dass die Kosten für die Einrichtung des ZEV (z.B. für ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung) über den Strompreis an die Teilnehmenden des ZEV weitergereicht werden (Art. 17 Abs. 4 EnG). Die Verordnung sieht nun vor, dass diese Kosten anteilsmässig den Kosten des im ZEV produzierten Stroms und den Kosten der extern bezogenen Elektrizität angelastet werden können. Falls in den externen Kosten solch ein Zuschlag für ein Netz für die interne Stromverteilung enthalten ist, so dürfen diese Kosten in Summe nicht mehr betragen, als die ZEV-Teilnehmerinnen und -teilnehmer beim Netzbetreiber für das Standardstromprodukt zu zahlen hätten. Der Klarheit halber werden die bisher in Artikel 16 EnV aufgeführten Bestimmungen zur Kostenanlastung bei Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern neu in die Artikel 16a und 16b ausgelagert.

Zusätzlich zu den Änderungen der EnV, die sich aus der Gesetzesanpassung ergeben, werden die Netzbetreiber – analog zu den Bestimmungen für lokale Elektrizitätsgemeinschaften – verpflichtet,

ZEV-Betreiberinnen und -Betreibern innerhalb von 14 Tagen die für die Einrichtung des (virtuellen)

ZEV nötigen Informationen bezüglich der Beschaffenheit des dafür relevanten Verteilnetzes mitzuteilen. Zudem wird klargestellt, dass in Fällen, bei denen sich im Perimeter des ZEV Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher befinden, die nicht am ZEV teilnehmen (z.B. in einem Mehrfamilienhaus), der Netzbetreiber die Elektrizitätsbezüge und Einspeisungen des ZEV sowie der anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher rechnerisch bestimmt, so dass keine zusätzlichen Installationen nötig werden.

2.3 Abnahme- und Vergütungspflicht

Die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäss Artikel 15 EnG hat das Parlament insbesondere hinsichtlich der Höhe der Vergütung für aus erneuerbaren Energien erzeugte und ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität geändert. Über die Höhe der Vergütung können sich Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Verteilnetzbetreiber wie bisher einigen (Abs. 1). Für den Fall, dass keine Einigung gelingt, hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen. So ist neu vorgesehen, dass sich die Vergütungshöhe am vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung orientiert. Der Bundesrat legt den vierteljährlich gemittelten Marktpreis laut EnG als den Referenz-Marktpreis gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) fest. Er bestimmt ihn damit als Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie. Damit werden gegenüber dem bisher geltenden Recht schweizweit einheitliche Bedingungen für die Vergütung geschaffen. Zudem werden die Produzenten durch die vierteljährliche Mittelung des Marktpreises vor dessen kurzfristigen Schwankungen geschützt. Um die Produzenten zusätzlich vor tiefen Marktpreisen zu schützen, hat der Gesetzgeber in Artikel 15 Absatz 1bis EnG Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW eingeführt. Diese sollen auch bei sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen. Wie bisher bezieht sich die Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Artikel 15 EnG nur auf den eingespeisten «Graustrom», d.h. eine Abnahme der Herkunftsnachweise (HKN) ist damit nicht geregelt und die Netzbetreiber sind frei, diese ebenfalls abzunehmen und zu vergüten.

Die Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und für Biogas wurde nicht geändert.