Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

- Bst. c: Es wird präzisiert, dass hier das Marktpotenzial der zu entwickelnden Technologie gemeint ist, die Erfolgswahrscheinlichkeit jedoch das Projekt selber umfasst (also z.B. die Kompetenzen der Projektanten oder die Vorgehensweise im Projekt).

- Bst. d: Es erfolgt eine Anpassung des Kriteriums, dass rein die Zugänglichkeit garantiert werden muss, aber nicht, dass die Projektanten gezwungen sind, die Ergebnisse auch aktiv zu verbreiten.

- Bst. e: Bereits jetzt ein wichtiger Aspekt im Vollzug und aufgrund des revidierten Artikel 53 EnG künftig noch relevanter ist, dass die Kosten des Projekts in einem angemessenen Verhältnis zu den Kriterien gemäss den Buchstaben a bis d des Projekts stehen.

In Absatz 3 werden die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe angepasst. Die bisherigen Kriterien haben sich als wenig praktikabel erwiesen (v.a. weil sich die Projekte diesbezüglich kaum unterscheiden). Neu soll primär das Verhältnis nach Absatz 1 Buchstabe e ausschlaggebend sein, weil es eine gesamtheitliche Betrachtung der Qualität ermöglicht und es eine Beurteilung der Vorgaben des revidierten Artikel 53 EnG erlaubt.

Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen

Es ist von allgemeinem Interesse, eine räumliche Übersicht über sämtliche Anlagen zu haben, die in der Schweiz biogene flüssige oder gasförmige Brenn- und Treibstoffe und nicht biogenen Wasserstoff herstellen. So kann insbesondere die Energieversorgung nachverfolgt werden. Ziel ist es, alle Produktionsanlagen zu erfassen, wodurch auch das Verhältnis der verschiedenen Energieträger ersichtlich wird. Analog zur räumlichen Übersicht für Elektrizitätsproduktionsanlagen gemäss Artikel 69a soll das BFE daher auch Daten für inländische Produktionsanlagen von biogenen Brenn- und Treibstoffen sowie nicht biogenem Wasserstoff in einer räumlichen Übersicht publizieren (Geodaten).

Art. 70.Sachüberschrift und Abs. 2

Für die Bearbeitung von Vollzugsdaten ist eine rechtliche Grundlage notwendig. Dies gilt sowohl für Personendaten als auch für Daten von juristischen Personen.

Verschiedene Stellen innerhalb des Bundes, namentlich das BFE, das BAFU und das BAZL, erhalten Zugang zu den Daten aus der Datenbank für HKN der Vollzugsstelle zwecks Unterstützung und Vereinfachung des Vollzugs klimapolitischer Instrumente. Dadurch wird der Aufwand für die Betroffenen gesenkt, da sie keine zusätzlichen Informationen mehr liefern müssen. Diese Daten sollen auch dem BAZG für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung und den Kantonen für den Vollzug ihrer Aufgaben aus Artikel 45 EnG (Vorschriften der Kantone im Gebäudebereich) und Artikel 9 des CO2-Gesetzes (Berichterstattung der Kantone über Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden) weitergeleitet werden. Die erhobenen Daten können auch für statistische Zwecke verwendet werden. Die Verwendung richtet sich nach Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) und Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG; SR 431.01).

Art. 80a Übergangsbestimmung zu den Herkunftsnachweisen für Brenn- und Treibstoffe

Das neue HKN-System soll die Clearingstelle der Gasbranche per 1. Januar 2025 ablösen. Die Daten aus der Clearingstelle müssen dafür in das Register übertragen werden (Abs. 1). Aufgrund der zeitlichen Verzögerung zwischen Produktion und Meldung der Mengen wird die Clearingstelle ihren Betrieb bis Ende Februar 2025 aufrecht erhalten und bis dahin die letzten Datenmeldungen basierend auf den Produktionsdaten von 2024 verarbeiten und anschliessend dem Register melden. Für die bis 31. Dezember 2024 produzierten und bis am 28. Februar 2025 der Clearingstelle gemeldeten inländischen Biogasmengen stellt die Vollzugsstelle in ihrer Datenbank neue HKN aus (Abs. 2). Ebenfalls stellt sie für die von der Clearingstelle ab dem 1. April 2021 bis 31. Dezember 2024 dokumentierten ausländischen Biogaszertifikate HKN aus (Abs. 3). Für ausländische Biogaszertifikate, die bis zum 31. März