Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Elektrizitätslieferanten erhalten neu Zielvorgaben für die Energieeffizienz, welche über die Umsetzung von verschiedenen Massnahmen bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Schweiz (d.h. bei Unternehmen und privaten Haushalten) erreicht werden sollen. Konkret müssen die Elektrizitätslieferanten nachweisen, dass bei bestehenden Endverbraucherinnen und Endverbrauchern Massnahmen für die Stromeffizienz umgesetzt wurden, so z.B. in den Bereichen elektrische Antriebe, Beleuchtungen, Lüftungen, Kälteanlagen oder ähnlichen Anlagen und Geräten. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass die Zielvorgabe für Effizienzsteigerungen den Stromverkauf explizit nicht einschränkt. Elektrizitätslieferanten können weiterhin unbeschränkt Strom verkaufen.

Die Nachfrage nach Strom wird in den kommenden Jahren und Jahrzehnten in verschiedenen Bereichen zunehmen: Die Elektrizität wird bei der Raumheizung, der Warmwasseraufbereitung sowie der Mobilität zunehmend fossile Energieträger ersetzen. Mit dem neuen Geschäftsfeld der Effizienzdienstleistungen werden die Elektrizitätslieferanten einen Beitrag zur Steigerung der Stromeffizienz leisten. Damit werden sowohl die Versorgungssicherheit als auch der Klimaschutz gestärkt.

Mit dem neuen Instrument wird ein quantitatives Ziel für zusätzliche Effizienzsteigerungen gesetzt. Die genaue Höhe dieser Zielvorgabe legt der Bundesrat im Verhältnis zum jährlichen Elektrizitätsabsatz eines Lieferanten an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz fest. Bei einer Zielvorgabe von beispielsweise 2 Prozent können im Jahr 2035 somit rund 1 TWh Strom eingespart werden16. Massgebend für die Zielvorgabe sind zudem nur Lieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Der Zwischenhandel ist von der Zielvorgabe nicht betroffen.

Für die Elektrizitätslieferanten werden durch die Umsetzung des neuen zusätzlichen Instrumentes Kosten anfallen, so beispielsweise u.a. für die Durchführung von Energieberatungen oder für neue Geräte und Anlagen. Diese Kosten können von den Elektrizitätslieferanten über die Energiekomponente des Strompreises weitergegeben werden und werden damit von den Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung und im freien Markt getragen. Für die Elektrizitätslieferanten entsteht so ein Anreiz, die Effizienzdienstleistungen möglichst kostengünstig zu erbringen und dadurch die Kosten so tief wie möglich zu halten.

2.5 Weiterer Anpassungsbedarf aufgrund Änderungen auf Gesetzesstufe

Im Weiteren haben die folgenden Anpassungen auf Gesetzesstufe Änderungen bzw. Ergänzungen der EnV zur Folge:

− Anpassungen von Artikel 10 EnG (Richtpläne der Kantone)

− Ermöglichung von schweizweiten Programmen für Effizienzmassnahmen (Art. 32 Abs. 2 EnG) − neue Bestimmung zur Energieeinspeisung durch den Bund (Art. 18a EnG)

− Verschuldungsmöglichkeit des Netzzuschlagsfonds mittels Tresoreriedarlehen (Art. 37a EnG) − Anpassung von Artikel 53 Absatz 2 erster Satz, Absatz 2bis und 3 Buchstabe a EnG (Forschung, Entwicklung und Demonstration) als Fremderlassänderung im Rahmen des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; BBl 2022 2403)

2.6 Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe

Artikel 9 Absatz 5 EnG sieht vor, dass der Bundesrat «auch für andere Bereiche [als Strom] einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen» kann, insbesondere für Biogas. Mit der vorliegenden Revision der EnV macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch. Er führt neu einen HKN für flüssige und gasförmige biogene Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht biogenen Wasserstoff (gesammelt als Brenn- und Treibstoffe bezeichnet) ein. Diese Stoffe spielen je nach Herkunft eine

16 Die Schätzung geht von einer mittleren Wirkungsdauer der Massnahmen von zehn Jahren und einem zukünftigen mittelfristigen Stromabsatz von 60 TWh/Jahr aus.