Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) weitergeleitet. Die Meldepflicht gilt auch für Elektrizitätslieferanten, welche einen Referenzstromabsatz bis zu 10 GWh nach Artikel 51a Absatz 1 haben.
Bei der erstmaligen Meldung der Absatzmengen nach Absatz 1 müssen zusätzlich die im vorherigen Abschnitt erwähnten Kennzahlen der drei letzten Kalenderjahre gemeldet werden (Abs. 2). Abbildung 2 zeigt die zeitliche Abfolge des Meldungs- und Verfügungsprozesses.
Art. 51g Festlegung der Zielvorgabe
Das BFE legt jedes Jahr bis zum 30. November für jeden Elektrizitätslieferanten den Referenzstromabsatz in MWh (Bst. a) sowie die Zielvorgabe in MWh (Bst. b) für das folgende Kalenderjahr fest (siehe Abbildung 2).