Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
der Schweiz von insgesamt rund 350 bis 400 Elektrizitätslieferanten aus, die mit einer Absatzgrenze von 10 GWh zukünftig eine Zielvorgabe für die Einsparungen erhalten. Die Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben dürften aber über 95 Prozent des Stromverbrauchs in der Schweiz abdecken.
Zur Bestimmung des Referenzstromabsatzes und somit der Zielvorgabe werden die Stromlieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nicht berücksichtigt, deren Elektrizitätskosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung (Stromintensität) ausmachen (Bst. a). Damit wird im Sinn des Gesetzgebers (Art. 46b Abs. 6 EnG) sichergestellt, dass Elektrizitätslieferanten keine Kosten auf einzelne stromintensive Endverbraucherinnen und Endverbraucher abwälzen. Insgesamt repräsentieren diese stromintensiven Endverbraucherinnen und Endverbraucher weniger als 5 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs der Schweiz. Zusätzlich zu den Absatzmengen an stromintensive Endverbraucherinnen und Endverbraucher werden Stromlieferungen, welche nach Artikel 14a Absatz 1 StromVG vom Netznutzungsentgelt befreit sind, d. h. für den Eigenverbrauch von Kraftwerken, für den Antrieb von Pumpen bei Pumpspeicherkraftwerken sowie für Speicher ohne Endverbrauch, auch abgezogen (Bst. b).
Art. 51b Massnahmen
Die Effizienzsteigerungen erfolgen mit einem massnahmenbasierten Ansatz, vergleichbar mit dem heute bei den Zielvereinbarungen für Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des EnG oder des Grossverbraucherartikels angewendeten Ansatz. Damit eine Massnahme zulässig ist und somit angerechnet werden kann, muss (Abs. 1):
a. sie sich an den besten verfügbaren Technologien orientieren; es muss sich also um eine energieeffizientere Lösung handeln als eine branchenübliche Lösung; und
b. ihre Stromeinsparungen plausibel und nachvollziehbar beziffert werden können; das Vorgehen zum Bestimmen der Stromeinsparungen kann auf einem messtechnischen oder auf einem rechnerischen Ansatz basieren.
Die durch die Massnahmen ausgelösten Stromeinsparungen werden über die typische Wirkungsdauer der jeweiligen Massnahmen oder über die Lebensdauer der jeweiligen Geräte oder Anlagen errechnet (Abs. 2).
Zum Verhindern von Mitnahmeeffekten ist es erforderlich, dass Massnahmen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt wurden, nicht anrechenbar sind (mit Ausnahme von Massnahmen, welche von den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 80b betroffen sind).
Art. 51c Standardisierte Massnahmen
Standardisierte Massnahmen sind Massnahmen, die bei mehreren Endverbrauchern einheitlich umsetzbar sind. Es handelt sich somit um branchentypische Massnahmen, welche systematisch und in hoher Anzahl in der gleichen oder in einer sehr ähnlichen Form umgesetzt werden. Standardisierte Massnahmen werden vom BFE festgelegt und brauchen somit keine vorgängige Prüfung und Zulassung vom BFE, um an die Zielvorgabe angerechnet werden zu können.
Die Stromeinsparungen der jeweiligen standardisierten Massnahmen werden mittels eines vom Bund erstellten Einsparprotokolls ex ante berechnet und nachgewiesen. Neben der Stromeinsparungsberechnung legt das Einsparprotokoll auch die technischen Anforderungen sowie die erforderlichen Nachweisunterlagen fest. Das BFE publiziert jährlich den Katalog von standardisierten Massnahmen sowie die dazugehörigen Einsparprotokolle und passt diese bei Bedarf an.