Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse

Gemäss Artikel 12 Absatz 4 EnG hat der Bundesrat neu auch für Solaranlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung festzulegen. Der Begriff der «Solaranlage» umfasst sowohl Photovoltaikanlagen, die Elektrizität erzeugen, als auch Solarthermieanlagen, die Wärme produzieren. Diese Bestimmung ist somit technologieneutral.

Der Bundesrat geht davon aus, dass die Module von Solaranlagen in der für das Erreichen des nationalen Interesses erforderlichen Grössenordnung (vgl. Abs. 2 und 3) nicht immer lückenlos installiert werden können bzw. eine lückenlose Installation nicht sinnvoll wäre. Der Grund dafür ist, dass die Gebiete, in denen solche Anlagen in Frage kommen, typischerweise natürliche Hindernisse (z.B. Gräben, Steilwände, Wälder, Biotope inklusive Pufferzonen usw.) oder bestehende Infrastrukturen (Strassen, Skilifte, Gebäude, bestehende Stromleitungen usw.) aufweisen. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass für die Beurteilung des nationalen Interesses einer Solaranlage die Modulfelder massgebend sind, die in einer geringen Distanz zueinander stehen. Die Modulfelder müssen in jedem Fall in einer nahen räumlichen Anordnung stehen und allfällige Lücken zwischen den Modulfeldern sind überdies nur dann zulässig, wenn diese Lücken sachlich gerechtfertigt sind, sprich die Lücken müssen durch die oben erwähnten Umstände bedingt sein. Mit diesen beiden Vorgaben wird klargestellt, dass nur dann mehrere Modulfelder zusammen betrachtet werden können, wenn trotz der Lücken der Charakter einer Anlage nicht verloren geht und dass es nicht zulässig ist, weit verteilte Modulfelder nur aus dem Grund zusammenzufassen, damit das nationale Interesse erreicht wird.

Die Absätze 2 und 3 legen die Schwellenwerte für das Erreichen des nationalen Interesses von Solaranlagen fest. Um dem hohen Interesse an der Strom- bzw. Wärmeproduktion im Winter Rechnung zu tragen, wird als Bemessungskriterium die Produktion im Winterhalbjahr (Oktober bis März) zu Grunde gelegt.

Für neue Anlagen liegt der Schwellenwert bei einer mittleren erwarteten Produktion von 5 GWh im Winterhalbjahr (Abs. 2). Dies entspricht einer Jahresproduktion von 10 bis 12 GWh in den Alpen und einer Jahresproduktion von 15 bis 17 GWh im Mittelland. Für Solarthermie gilt ebenfalls der Wert von 5 GWh Winterproduktion (thermische Energie). Dies entspricht einem Flächenbedarf von 5 bis 8 Hektaren und einem Jahresertrag von 15 bis 20 GWh. Erneuerte Anlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie nach der Erneuerung den Schwellenwert für eine Neuanlage erreichen. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn die bestehenden Module am Ende ihrer Nutzungsdauer durch neue ersetzt werden.

Werden zusätzliche Module installiert, liegt eine Erweiterung der Anlage vor. Eine solche ist dann im nationalen Interesse, wenn durch sie eine Produktionssteigerung von mindestens 20 Prozent oder 2.5 GWh erzielt wird (Abs. 3). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass jede Erweiterung, d.h. jede Vergrösserung, mit einem zusätzlichen technischen Eingriff in die Natur verbunden ist und sich das nationale Interesse in solchen Fällen nur bei einem substantiellen Ausbau der Solaranlage rechtfertigt.

Art. 9abisVorhaben in einem Inventar von Objekten von nationaler Bedeutung

Die Vornahme von Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen soll die Regel bleiben (AB 2023 N 423). Artikel 9abis präzisiert den Ausnahmecharakter der neuen gesetzlichen Bestimmung in Artikel 12 Absatz 3bis EnG. Es ist davon auszugehen, dass für Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen i.d.R. Raum besteht und ein gänzlicher Verzicht nicht notwendig ist. Ein Verzicht auf eine Ersatzmassnahem ist nur dann angezeigt, wenn eine solche im Rahmen des Vorhabens nicht adäquat vorgenommen werden kann oder kein Raum für eine solche besteht. Die Ausgleichsmassnahmen betreffen ausschliesslich die Speicherwasserkraftwerke gemäss Anhang 2 StromVG. Diese