Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

weiten Programmen geschlossen. Eine weitere Anforderung an die in den neuen schweizweiten Programmen enthaltenen Massnahmen ist, dass es sich um Massnahmen handelt, die in identischer oder sehr ähnlicher Form in einer Vielzahl von Haushalten oder Unternehmen umgesetzt werden können und dadurch die Einsparwirkung mit einer standardisierten einfachen Berechnungsformel (Wirkungsmodell) berechnet werden kann. Durch das standardisierte Wirkungsmodell können die Massnahmen mit nur wenigen und einfach erhebbaren technischen Angaben von den betroffenen Haushalten, Unternehmen bzw. Dritten (z.B. Energieberater) im Programm angemeldet werden. Dadurch sollen die Eintrittshürden für die Umsetzung eines solchen Programms tief, das Einsparpotential hoch und der Vollzugsaufwand in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Ein Beispiel für eine mögliche Massnahme, die im Rahmen von schweizweiten Programmen gefördert werden könnte, ist der Ersatz von Umwälzpumpen in Unternehmen und Haushalten.

Die schweizweiten Programme kommen gemäss Absatz 1 Buchstabe a insbesondere auch für solche Massnahmen zum Zug, die sich in den wettbewerblichen Ausschreibungen aufgrund der höheren Kostenwirksamkeit nicht durchsetzen können. Schweizweite Programme dürften daher in der Regel eine schlechtere Kostenwirksamkeit haben als Programme in den herkömmlichen wettbewerblichen Ausschreibungen. Gemäss Artikel 20a Absatz 2 soll sich die Kostenwirksamkeit (inklusive Vollzugsaufwand) der neuen schweizweiten Programme an der Kostenwirksamkeit (inklusive Vollzugsaufwand) der wettbewerblichen Ausschreibungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 EnG orientieren. Damit gibt der Verordnungsgeber vor, dass die Kostenwirksamkeit nicht beliebig tief sein kann, sondern namentlich durch eine standardisierte Umsetzung und eine mengenmässig angemessene Skalierung möglichst positiv ausgestaltet werden muss.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Einleitungssatz wird um die schweizweiten Programme ergänzt.

Art. 36 Abs. 1

Der Ausdruck «Richtwerte» wird ersetzt durch «Zielwerte», wie das EnG dies in Artikel 2 und 3 vorgibt.

Art. 36a Tresoreriedarlehen

Gemäss Artikel 37a EnG kann die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) dem Netzzuschlagsfonds Tresoreriedarlehen von höchstens dem Zweifachen einer über fünf Jahre gemittelten Jahreseinnahme aus dem Netzzuschlag gewähren, um Finanzierungsspitzen zu überbrücken. Da diese Bevorschussung mit liquiden Mitteln nicht der Schuldenbremse unterliegt, ist das jeweilige Tresoreriedarlehen innerhalb von sieben Jahren aus den Erträgen des Netzzuschlags zurückzuzahlen (Art. 37a Abs. 3 EnG). Zudem sind die Darlehen zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen (Art. 37a Abs. 4 EnG).

Artikel 36a hält fest, dass das BFE und die EFV die Einzelheiten zur Darlehensgewährung bzw. -rückzahlung einvernehmlich regeln.

Art. 51a Zielvorgabe

Absatz 1 legt fest, dass Elektrizitätslieferanten pro Kalenderjahr Stromeinsparungen durch Effizienzsteigerungen im Umfang von 2 Prozent ihres Referenzstromabsatzes erreichen müssen. Der Referenzstromabsatz ist definiert als Durchschnittswert des Stromabsatzes der drei letzten gemeldeten Kalenderjahre. Die Absatzmengen pro Kalenderjahr müssen dabei jährlich dem BFE rapportiert werden (siehe Art. 51f). Elektrizitätslieferanten mit einem Referenzstromabsatz von weniger als 10 GWh pro Jahr sind von den Zielvorgaben befreit. Bei diesen Elektrizitätslieferanten wäre der Aufwand für die Festlegung eines Effizienzziels und für die Bearbeitung der Nachweise im Verhältnis zu den erzielten Einsparungen unverhältnismässig hoch. Es sind keine Angaben über die Anzahl der betroffenen Elektrizitätslieferanten verfügbar. Das BFE geht aufgrund der kleinräumigen Versorgungsstruktur in