Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
Bestimmung kann die ElCom die Daten und Angaben zu den Lieferungen an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überprüfen (Abs. 2).
Art. 51j Publikation
Das BFE publiziert jährlich die Anzahl der Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben sowie die Summe aller Zielvorgaben (Bst. a). Weiter wird auch der Anteil der Elektrizitätslieferanten publiziert, welche ihre Zielvorgabe verfehlt, erreicht oder übertroffen haben (Bst. b). Schliesslich werden die Anzahl und die Art der umgesetzten Massnahmen sowie die dadurch realisierten Stromeinsparungen ebenfalls jährlich veröffentlicht (Bst. c).
Art. 51k Strafbestimmung
Die Bestimmungen zu Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten enthalten eine Strafbestimmung. Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe g EnG wird bestraft, wer den Stromabsatz vorsätzlich nicht meldet oder dazu oder zu den gemeldeten Massnahmen falsche Angaben macht.
Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
Die Anpassungen bezwecken eine präzisere Formulierung, welche eine bessere Übereinstimmung mit der aktuellen und bewährten Förderpraxis im Bereich der Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie
- projekte bringen.
Neu wird explizit der Begriff der «Innovation» aufgeführt, der eine Kerneigenschaft von Pilot- und Demonstrationsprojekten darstellt, jedoch bisher nicht namentlich erwähnt wurde (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). In Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfolgt eine Präzisierung betreffend die Eigenschaften eines Pilotprojektes (auch in Abgrenzung zu einem Demonstrationsprojekt); diese präzisere Umschreibung der Unterschiede wird künftig relevanter, da der revidierte Artikel 53 EnG eine höhere Förderquote für Pilotprojekte vorsieht.
In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 wird präzisiert, dass bei Demonstrationsanlagen und -projekten der Nachweis der Funktionstüchtigkeit in einem realen Massstab (d.h. in realer Grösse, wie später in der Praxis) im marktnahen Umfeld dienen muss. Ziffer 2 enthält eine Präzisierung der Eigenschaften eines Demonstrationsprojektes, auch als Abgrenzung zu einem Pilotprojekt.
Absatz 2 betreffend Leuchtturmprojekte wird mit dem Begriff der «Ausstrahlung» ergänzt, da dies eine Kerneigenschaft eines Leuchtturmprojektes und für dessen erfolgreiche Kommunikation entscheidend ist.
Art. 61 Abs. 1 und 3
Die Anpassungen bezwecken eine präzisere Formulierung, welche eine bessere Übereinstimmung mit der aktuellen und bewährten Förderpraxis im Bereich der Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte bringen.
In Absatz 1 wird eine Anpassung der Reihenfolge und Präzisierung der Hauptkriterien für Pilot- und Demonstrationsprojekte vorgenommen, so dass sich deren Vollzug vereinfacht (es können daraus einfacher Beurteilungskriterien für konkrete Gesuche abgeleitet werden) und diese kongruenter sind mit der aktuellen Energiepolitik und den jüngsten Revisionen des EnG:
- Bst. a: Es wird präzisiert, dass aus den Projekten ein konkreter Beitrag erwartet wird und dass die Energiepolitik unweigerlich auch die Klimapolitik miteinschliesst (Dekarbonisierung, CO2-Abscheidung, Kreislaufwirtschaft usw.).
- Bst. b: Analog zu Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 1 erfolgt eine Ergänzung zum Aspekt der Innovation und es wird präzisiert, dass Projekte üblicherweise Entwicklungs- und vor allem Erprobungsaktivitäten umfassen und dass sich aus den Projekten ein konkreter Erkenntnisgewinn ergibt (der Teil des vorgängig erwähnten Beitrages nach Bst. a ist).