Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

von selbst, dass die Kosten für die Messung nur dann als interne Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn es sich um (private) Messungen innerhalb des ZEV handelt. Messkosten für die Messung des ZEV selbst, auch wenn dieser aus mehreren Messpunkten besteht, gehören zu den externen Kosten nach Artikel 16a. Neu kommt analog zu Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b hinzu, dass Kosten für ein allfälliges Netz für die interne Stromverteilung in einem grossen ZEV in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der intern produzierten und verbrauchten Elektrizität dient, ebenfalls als interne Kosten gelten können (Bst. c); wie bisher können diese Kosten auch über die Miete abgerechnet werden.

Absatz 2 übernimmt, redaktionell leicht angepasst, den bisherigen Regelungsgehalt bezüglich der pauschalen Abrechnung der internen Kosten. Den Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächter darf als interne Kosten somit maximal 80 Prozent des Betrages in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre. Allfällige Kosten nach Absatz 1 Buchstabe c (anteilsmässige Kosten für ein Netz zur internen Stromverteilung) sind in der Pauschale von 80 Prozent enthalten.

Alternativ ist es den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Absatz 3 auch freigestellt, den Teilnehmenden des Zusammenschlusses wie bisher die effektiv angefallenen internen Kosten in Rechnung zu stellen, wobei die Erlöse aus der Einspeisung zu berücksichtigen sind (Bst. a). Als Obergrenze gelten wie bisher die Kosten, die den einzelnen Teilnehmenden beim Bezug der entsprechenden Menge Elektrizität anfallen würden, wenn sie nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Der Deckel für die internen Kosten gilt unverändert auch dann, wenn diese anteilsmässige Kosten für ein Netz für die interne Stromverteilung enthalten. Sofern die internen Kosten (inkl. allfälliger Kosten nach Abs. 1 Bst. c) tiefer sind als die Kosten, die den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug der entsprechenden Menge Elektrizität anfallen würden, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer wie bisher zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen (Bst. b).

Art. 18 Abs. 5 und 6

Analog zur Regelung für lokale Energiegemeinschaften teilen Netzbetreiber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern innert 14 Tagen die für die Bildung eines ZEV notwendigen Informationen mit (Abs. 5). Dazu gehört beispielsweise, dass sie die Netztopologie, die Netzanschlusssituation und die betroffenen Endverbraucher, Erzeugungsanlagen und Speicher bekanntgeben.

Die Gründung eines ZEV soll nicht daran scheitern, dass eine Endverbraucherin bzw. ein Endverbraucher nicht am ZEV teilnehmen will (Art. 17 Abs. 3 erster Satz EnG). Aus diesem Grund sind die Netzbetreiber gehalten, diese Endverbraucherinnen bzw. -verbraucher weiterhin zu beliefern und dem ZEV die Daten zur Verfügung zu stellen, die für dessen interne Abrechnung nach Artikel 16a und 16b notwendig sind (Abs. 6). Dies betrifft typischerweise Mehrfamilienhäuser, in welchen bei Nichtteilnahme von einzelnen Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern bisher unter Umständen aufwändige separate Verkabelungen erforderlich waren, welche die Realisierung eines ZEV unattraktiv machten.

Art. 20a Schweizweite Programme

Mit Artikel 20a setzt der Bundesrat die in Artikel 32 Absatz 2 EnG neu vorgesehenen schweizweiten Programme um.

Gemäss Artikel 20a Absatz 1 sollen solche Programme für Massnahmen durchgeführt werden, für welche noch vorhandenes Einsparpotenzial durch die bestehenden wettbewerblichen Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 EnG nicht ausreichend erschlossen wird. Mit den schweizweiten Programmen werden somit Förderlücken in den «klassischen» wettbewerblichen Ausschreibungen gezielt mit schweiz-