Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieverordnung
Art. 51h Erfüllung der Zielvorgabe
Die Elektrizitätslieferanten melden dem BFE die umgesetzten oder erworbenen Massnahmen mittels Einsparprotokoll in dem Jahr, in dem sie sich diese an die Zielvorgabe anrechnen lassen wollen (Abs. 1, siehe Abbildung 2). Es besteht keine Pflicht, eine umgesetzte Massnahme unverzüglich nach deren Umsetzung dem BFE zu melden. Bei einer späteren Meldung - z.B. zwei Jahre nach Massnahmenumsetzung – wird die festgelegte Wirkungsdauer und somit die erzielten Stromeinsparungen der Massnahme nicht reduziert.
Die Umsetzung der Massnahmen und die Einhaltung der Anforderungen an die Massnahmen müssen durch Nachweisunterlagen belegt werden. Die Meldung muss somit insbesondere das vom BFE publizierte, korrekt und vollständig ausgefüllte Einsparprotokoll umfassen (Bst. a). Ebenfalls zu den Nachweisunterlagen gehören die im Einsparprotokoll festgelegten technischen Unterlagen, welche die Stromeinsparungen belegen (Bst. b), sowie die Belege, welche den Zeitpunkt und die erfolgte Umsetzung der Massnahme dokumentieren (Bst. c).
Erfüllen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgabe nicht, wird die Zielvorgabe des übernächsten Kalenderjahres um die zu wenig erzielten Stromeinsparungen erhöht. Der fehlende Teil muss innerhalb der folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllt werden (Art. 46b Abs. 4 EnG). Übertreffen Elektrizitätslieferanten hingegen die Zielvorgabe, werden die zu viel erzielten Stromeinsparungen für die übernächste Zielvorgabe angerechnet (Abs. 3). Die folgende Tabelle 4 illustriert die beiden möglichen Fälle einer Zielverfehlung bzw. Zielübererfüllung.
Fall A Fall B
Zielvorgabe nach Referenzstromabsatz 100 GWh 100 GWh
für Jahr J
Einsparungen nach gemeldeten 80 GWh 115 GWh
Massnahmen für Jahr J
Zielvorgabe nach Referenzstromabsatz 105 GWh 105 GWh
für Jahr J+2
Differenz zwischen Zielvorgabe und Einsparungen + 20 GWh - 15 GWh
für Jahr J
Zielvorgabe 125 GWh 90 GWh
für Jahr J+2
Tabelle 6: Beispiele Abschluss der Zielvorgabenperiode
Art. 51i Kontrollen
Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Abs. 1). Dazu kann es insbesondere Zugang zu Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind (Bst. a) sowie Gebäude, Betriebe und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten (Bst. b).
Ergibt die Kontrolle, dass gemeldete Massnahmen die festgelegten technischen und rechtlichen Anforderungen nicht einhalten und somit dem Elektrizitätslieferanten nicht angerechnet werden können, werden die Stromeinsparungen nachträglich abgezogen (Abs. 3). Falls das Kalenderjahr in dem die nicht anfechtbare Massnahme gemeldet wurde bereits abgeschlossen ist, müssen die Stromeinsparungen im folgenden Kalenderjahr zusätzlich erfüllt werden.
Gemäss Artikel 6 Absatz 5ter StromVG dürfen die Verteilnetzbetreiber Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Für die Einhaltung dieser