Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 34 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieverordnung

Steuerabzug CHF 6'810 22'212 19’872

Spezifischer Ertrag

kWh/kW 1’000 1’000 1’000 zu Betriebsbeginn

Prozent Degradation der Module 0,15 0,15 0,15 pro Jahr Unterhaltskosten Rp./kWh 3 22

Lebensdauer Jahre 25 2525

2,4 1,7 1,7 Ertrag HKN Rp./kWh

(inkl. MWST) (exkl. MWST) (exkl. MWST) Tabelle 2: Annahmen für die Wirtschaftlichkeit Referenzanlagen für die Bestimmung der Minimaltarife.

Leistung und Mehrwertsteuer

Anlagen mit einer Leistung von 15 kW bzw. 90 kW sind typische Anlagengrössen innerhalb der beiden Leistungsklassen. Dabei entspricht eine Leistung von 15 kW der mittleren Leistung der für die Förderung angemeldeten Anlagen bis zu einer Leistung von weniger als 30 kW und 90 kW der mittleren Leistung der Anmeldungen in der Leistungsklasse zwischen 30 und 150 kW. Daher werden Anlagen mit diesen Leistungen als Referenzanlagen verwendet. Anlagen mit 15 kW Leistung werden aufgrund ihrer Grösse vor allem auf Einfamilienhäusern installiert wird. Die Betreiber sind typischerweise Privatpersonen, denen die MWST auf der Investition in eine Photovoltaikanlage oder auf anderen Kosten (z.B. für den Strombezug) in Rechnung gestellt wird. Da sie selber in der Regel nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, können sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen und die Steuerlast fällt bei ihnen an. Eine Anlage mit 90 kW Leistung hat eine Modulfläche von ca. 450 Quadratmetern. Daher wird angenommen, dass sie in der Regel von einem Unternehmen betrieben wird. Solche Betreiber können – im Gegensatz zu nicht mehrwertsteuerpflichtigen Privatpersonen – auf ihren Investitionen für eine Photovoltaikanlage oder sonstigen Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dementsprechend werden für die Berechnung der Minimalvergütungen je Referenzanlage unterschiedliche Annahmen bezüglich der MWST getroffen.

Eigenverbrauchsanteil

Für die Bestimmung der Eigenverbrauchsanteile wurden bei Pronovo gespeicherte Messdaten verwendet. Für Eigenverbrauchsanlagen ab 30 kVA Netzanschlussleistung des Wechselrichters wird die Produktion sowie die Einspeisung vom Netzbetreiber gemessen und an Pronovo übermittelt. Daraus lässt sich der Eigenverbrauch direkt bestimmen. Unter 30 kVA Netzanschlussleistung wird jedoch lediglich die Einspeisung gemessen und an Pronovo gemeldet. Für die Ermittlung der Eigenverbrauchsquote wurde deswegen die Jahresproduktion pro Anlage ermittelt, indem die jeweilige installierte Leistung mit dem in der Schweiz pro Jahr beobachteten mittleren spezifischen Ertrag multipliziert wurde. Im Mittel der Jahre 2020 bis 2022 wiesen die Anlagen unter 30 kW Leistung eine Eigenverbrauchsquote von 37 Prozent auf, die Anlagen zwischen 30 und 150 kW eine von 60 Prozent. Eine Erhebung des BFE5 hat für Anlagen ab 30 kW eine Quote von ebenfalls 60 Prozent festgestellt. Für die Anlagen bis 30 kW Leistung wurde in der Erhebung hingegen eine Eigenverbrauchsquote von 45 Prozent gefunden, weswegen für diese Anlagen hier insgesamt von einem Wert von 40 Prozent ausgegangen wird. Ab einer Leistung von 30 kW kann zudem angenommen, dass Anlagen auch ohne Eigenverbrauch realisiert werden. Das zeigen auch die ansteigenden Anmeldungen bei Pronovo für die hohe Einmalvergütung6 für diese Art von Anlagen. Da diese Anlagen ähnlich wie Kleinstwasserkraftanlagen (siehe nächster Abschnitt) nicht von den Erträgen aus Eigenverbrauch profitieren können, erhalten sie einen eigenen Minimaltarif. Für Anlagen unter 30 kW wird auf diese Unterscheidung verzichtet, da diese praktisch immer mit Eigenverbrauch realisiert werden.

5 Externe Evaluation der Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen und der Zusammenschlüsse zum Eigengebrauch (ZEV) 2018 bis 2020

6 Berichte und Publikationen – Pronovo AG  Cockpit EIV