Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Sonstige Anliegen und Bemerkungen: Der SBV schlägt die Einführung eines neuen Artikels 4bis BGBB vor. Dieser neue Artikel erscheint notwendig, um die wenigen Familienrechte an einem kleinen Grundstück (<1 SAK), das sich im Eigentum einer landwirtschaftlichen juristischen Person befindet, zu schützen. Rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken müssen auch dann ausgeübt werden können, wenn es sich nur um Anteile an diesen Grundstücken handelt. So soll z.B. das bäuerliche
Vorkaufsrecht (Art. 42 Abs. 2 BGBB) auch dann ausgeübt werden können, wenn Anteile an einem kleinen landwirtschaftlichen Grundstück verkauft werden.
economiesuisse ist der Ansicht, dass die Stellung der Selbstbewirtschafter gegenüber den übrigen Kapitalgebern ausreichend geschützt ist, wenn diese alle Beschlüsse, einschliesslich der wichtigen Beschlüsse im Sinne von Art. 704 OR, fassen können. Dies ist gewährleistet, wenn die
Selbstbewirtschafter mindestens zwei Drittel der Stimmen und die absolute Mehrheit des Kapitals auf sich vereinigen. Ein restriktiveres Erfordernis (drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile) ist nicht notwendig. economiesuisse stellt fest, dass der Kommentar zu Art. 9 Abs. 1 BGBB ergänzt werden sollte, um den kantonalen Vollzugsbehörden mehr Rechtssicherheit zu geben. Bei der Kommentierung sind jedoch zwei Punkte zu beachten: 1. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch grössere landwirtschaftliche Gewerbe muss weiterhin möglich sein. 2. Den kantonalen
Vollzugsbehörden muss bei der Beurteilung im Einzelfall weiterhin genügend Spielraum eingeräumt werden, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
economiesuisse lehnt die Einführung eines Vorkaufsrechts für Ehegatten ab. Es stellt sich die
grundsätzliche Frage, ob das Vorkaufsrecht überhaupt im BGBB geregelt werden muss. Ein
landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück ist als Unternehmen zu verstehen. In anderen
Branchen ist es üblich, dass die Belange des Unternehmens durch die verantwortlichen Personen vertraglich geregelt werden. Auch ein allfälliges Vorkaufsrecht sollte vertraglich geregelt werden (Art. 216 OR). Im Sinne des Unternehmertums, das mit der Revision des BGBB gestärkt werden soll,
könnte somit auf eine gesetzliche Regelung im BGBB verzichtet werden. Wer das Unternehmertum stärken will, muss den Landwirtinnen und Landwirten mehr Handlungsspielraum einräumen.
Gleichzeitig ist den Landwirtinnen und Landwirten zuzutrauen, dass sie diese unternehmerische Freiheit nutzen und die betrieblichen Belange vertraglich regeln.
Baustoff schlägt zwei zusätzliche Änderungen des Entwurfs vor, wonach die Einräumung von
Dienstbarkeiten zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ablagerung von Aushub und dergleichen einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht als Aussonderung oder Erwerb gilt.
5.4. Eingaben der Kommissionen und Konferenzen
BPUK, EnDk und KWL stehen dem Entwurf bzw. dessen Stossrichtungen grundsätzlich positiv
gegenüber, sehen aber in zwei Punkten Anpassungsbedarf.
[Ingress]: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 4 Abs. 2 BGBB] Allgemeiner Geltungsbereich: LDK und KOLAS lehnen den Antrag ab. Artikel 4 Absatz 2 soll unverändert bleiben. Damit behalten die im privatrechtlichen Teil des BGBB
privilegierten Personen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben alle ihre Rechte. Die Höhe der Mehrheitsbeteiligung spielt weiterhin keine Rolle. Die Grenze liegt bei 51%.
[Art. 9 Abs. 3 BGBB] Selbstbewirtschafter: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 10 Abs. 1 BGBB] Ertragswert: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: LDK und KOLAS unterstützen den
Antrag.