Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
SGAR schlägt vor, die Bestimmung mit den gemeinnützigen Stiftungen und Gesellschaften zu
ergänzen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich kürzlich festgehalten, dass auch eine gemeinnützige Stiftung als Übernehmerin in Frage kommen kann (Urteil BGer 2C_601/2021 vom 11. Oktober 2022). Befindet sich eine Holding im Eigentum eines Selbstbewirtschafters, so sollte es auch einer Holding möglich sein, als Selbstbewirtschafterin Anteile an einer AG oder GmbH zu erwerben, die den
Bestimmungen des BGBB untersteht. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 233 die
Zulässigkeit von juristischen Personen bejaht, weshalb konsequenterweise auch Mutter- und
Tochtergesellschaften zuzulassen sind. Insbesondere bei sehr grossen landwirtschaftlichen Betrieben (z.B. im Gemüsebau) sind Holdingstrukturen denkbar und sollten zugelassen werden.
Treuland regt eine Anpassung der Bestimmung an. Es führt zu grossen Ungleichheiten, wenn
landwirtschaftliche juristische Personen nur von natürlichen Personen gehalten werden können. Dies widerspricht dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und schränkt die gesetzlichen
Möglichkeiten des OR für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein.
VSLG ist mit dem Vorschlag einverstanden, verlangt aber eine Ergänzung, damit Stiftungen mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden.
Uniterre ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, beantragt aber, dass Konzernstrukturen zugelassen werden. Um Spekulationen zu vermeiden, sollte diese Öffnung auf juristische Personen ohne Erwerbszweck und mit überwiegend landwirtschaftlichem Charakter beschränkt werden. Diese Öffnung könnte es vielen familienfremden Übernehmern ermöglichen, die immer größer werdenden finanziellen Zwänge zu überwinden und sich in einer Unternehmensform zu engagieren, die ihrer Organisationsform entspricht.
Prométerre schlägt eine Anpassung dieser Bestimmung vor. Eine Kapitalgesellschaft muss von einer anderen Gesellschaft gehalten werden können, solange der letztendliche Eigentümer der Aktien eine natürliche Person ist, die persönlich die Geschäfte führt. Diese Strukturen ermöglichen den Landwirten erhebliche Steuerersparnisse. Die gesetzlichen Vorkehrungen, die verhindern sollen, dass diese Gesellschaften in die Hände von Nichtlandwirten gelangen, sind ausreichend. Darüber hinaus sollten auch Aktien erwähnt werden, da sich der Begriff der Gesellschaftsanteile auf GmbHs bezieht.
BVA ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, beantragt aber, die Limiten mit der
Direktzahlungsverordnung und der Strukturverbesserungsverordnung zu harmonisieren und somit auf zwei Drittel festzulegen.
[Art. 10 Abs. 1 BGBB] Ertragswert: BBK, BEBV, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, Jardin- Suisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SAV, SBLV, SGBV, SGPV, SMP, Treuland, Uniterre, ZBV und ZS sind grundsätzlich einverstanden.
VSLG beantragt, dass im Rahmen der Nachbearbeitung der Vernehmlassungsergebnisse auch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung zum BGBB überarbeitet und veröffentlicht werden. Nur so können die Mitglieder des VSLG die Auswirkungen auf ihr landwirtschaftliches Grundeigentum klar und rechtzeitig abschätzen. Zudem bittet der VSLG, bei der Revision der Verordnung und der Schätzungsanleitung eine angemessene Vertretung zu berücksichtigen.
Prométerre ist der Ansicht, dass die Berechnungsmethode nicht ins Gesetz, sondern in die
Verordnung, insbesondere in Art. 1 VBB gehört. Diese Methode kann sich ändern, und die Festlegung der Berechnungsmethode fällt laut Gesetz in die Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 10 Abs. 2
BGBB). Der Begriff „Referenzzinssatz“ ist irreführend. Er kann mit dem mietrechtlichen
Referenzzinssatz verwechselt werden, der eine andere Bedeutung hat.