Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SG, SZ und ZH lehnen den Antrag ab. Bereits heute ist der Erwerb von Landwirtschaftsland für Hochwasserschutzmassnahmen teuer und schwierig. Mit der geplanten Revision wird die Aufgabe des Hochwasserschutzes für die Kantone und Gemeinden weiter erschwert und unweigerlich verteuert. Hochwasserschutzmassnahmen gehen heute zudem meist Hand in Hand mit ökologischen Aufwertungen. Auch diese werden erschwert.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: AG, AI, AR, BL, FR GE, GL,
GR, NW, SG, SO, SZ, UR und ZG unterstützen den Antrag.
ZH, BE, LU, SH und TG lehnen diese Anpassung ab. Der Vorschlag würde die Aufgaben der Kantone im Bereich Natur und Landschaft aus folgenden Gründen stark einschränken und damit behindern.
Nicht alle Naturschutzobjekte sind Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG. Es gibt auch
Naturschutzobjekte von regionaler und lokaler Bedeutung, für deren Schutz und Unterhalt gemäss Art. 18b Abs. 1 NHG die Kantone zuständig sind.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: AI, AR, BL, FR,
GE, GL, NE, SG, SH, SO und ZG, unterstützen den Antrag.
GR und VS lehnen den Antrag ab. Dies ist eine Folge des Antrags zu Art. 9 Abs. 3 BGBB.
NW, SZ und UR schlagen vor, eine Höchstquote von 10% des Kapitals und der Stimmen festzulegen. Dies entspricht dem Antrag zu Art. 9 Abs. 3 BGBB.
[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: GL, GR, JU, SZ, TG, UR, VD und ZH unterstützen explizit diesen Antrag.
BS lehnt den Antrag ab. Eine solche Regelung würde zu einem erheblichen bürokratischen
Mehraufwand führen, da die Behörde Kontrollen durchführen müsste, um die Einhaltung der Auflagen bzw. Bedingungen sicherzustellen.
NW empfiehlt, die Massnahme zu überdenken. Ein noch nicht ausreichend geklärter Aspekt betrifft die Rückabwicklung von Eigentumsübertragungen im Falle eines nachträglichen Widerrufs der
Genehmigung. Hier besteht derzeit noch Unklarheit über das Vorgehen bei einer solchen
Rückabwicklung. Der damit verbundene administrative und juristische Aufwand für die
Bewilligungsbehörde wäre erheblich und könnte in der Praxis zu erheblichen Komplikationen führen.
AI, BL, FR, GE, SG, SH, SO und ZG die Bestimmung zu ergänzen. Damit sollen die
Bewilligungsbehörden vermehrt Erwerbsbewilligungen mit konkreten Auflagen erteilen können.
AR verlangt eine Überarbeitung des Vorschlags. Die Bestimmung, die sich bereits in Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über eine Sperrfrist für die Veräusserung
nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (AS 1989 1974) findet und eine öffentlich-rechtliche
Grundbuchberichtigung durch eine Verwaltungsbehörde vorsieht, ist in der Lehre zu Recht kritisiert worden. Sie führt insbesondere im Zusammenhang mit Fragen des Gutglaubensschutzes zu einer schwierigen Kompetenzabgrenzung zwischen Verwaltungsbehörde und Zivilgericht. Die
Grundbuchberichtigung ist ursprünglich ein zivilrechtliches Instrument (Art. 975 ZGB) und sollte
deshalb (wieder) ausschliesslich dem Zivilrichter vorbehalten bleiben. Die laufende Revision des BGBB böte Gelegenheit, entsprechende Korrekturen vorzusehen. Mit Art. 72 Abs. 1bisBGBB gelingt dies aber höchstens teilweise.
[Art. 72 Abs. 1bisBGBB] Berichtigung des Grundbuchs: SO, SZ und TG unterstützen den Antrag ausdrücklich.