Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Das BFS schlägt eine Anpassung der Bestimmung vor. Das Erfordernis von drei Vierteln ist zu
restriktiv. BFS ist der Meinung, dass hier die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte ausreicht, um die Selbstbewirtschaftung zu gewährleisten. Mit zunehmender Betriebsgrösse wird auch die Finanzierung des Inventars immer schwieriger, weshalb die Kapitalbeschaffung hier nicht übermässig erschwert werden sollte.
[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: Agrarallianz, BFS, Bio Suisse, Mutterkuh, SBLV, SMP, SOBV, SVIL, Uniterre und VKMB unterstützen den Antrag.
BEBV, JardinSuisse, JULA, Prométerre, SAV, Treuland und ZBV lehnen den Antrag ab. Die
vorgesehene Neuregelung führe zu deutlich höheren Übernahmewerten bei Hofübergaben innerhalb der Familie. Damit wird der Rechtsanspruch der Hofübernehmerin oder des Hofübernehmers auf Übernahme zum Ertragswert übermässig eingeschränkt.
BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, Lohnunternehmer, SGBV, SGPV, SOBV und
swissgranum schlagen eine Vereinfachung der Bestimmung vor. Es solle nicht zwischen der Erstellung eines Gebäudes und dem Erwerb eines Gewerbes unterschieden werden, da es nicht nachvollziehbar sei, dass Investitionen in Gebäude bei einem Gewerbe über 25 Jahre und bei Investitionen in Gebäude nur über 20 Jahre abgeschrieben werden.
BBK und BZS schlagen ebenfalls eine Vereinfachung der Bestimmung vor. Sie würden jedoch feste Anlagen über 15 Jahre und Gebäude über 30 Jahre abschreiben.
Auch der BVA schlägt eine Vereinfachung der Bestimmung vor. Investitionen in Anlagen, Gebäude und Bodenverbesserungen sowie der Erwerb von Gebäuden sollen über 10 Jahre und der Erwerb von Grundstücken über 25 Jahre abgeschrieben werden.
SGAR schlägt vor, das Vorkaufsrecht des Ehegatten gleichrangig mit dem Vorkaufsrecht der
Geschwister und der Geschwisterkinder vorzusehen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts des Ehegatten kann der landwirtschaftliche Betrieb oder das Grundstück aus dem Familienbesitz verloren gehen.
Diese Konstellation kann insbesondere bei sogenannten Patchworkfamilien zu großen
Ungerechtigkeiten führen. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen der Ehegatte das
Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausübt und später an Nachkommen aus einer früheren oder späteren Ehe überträgt.
[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung:
Agrarallianz, BBK, BEBV, Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, BZS, JardinSuisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, Prométerre, SAV, SBLV, SG BV, SGPV, SMP, SVIL, Treuland, Uniterre, VKMB und VSGP befürworten den Antrag.
SOBV schlägt vor, um das Missbrauchspotential einzuschränken, das Vorkaufsrecht erst nach Ablauf von 5 Jahren zu gewähren.
[Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB] Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen: Agrarallianz, BBK, BEBV,
Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, BZS, JardinSuisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, Prométerre, SAV, SBLV, SG BV, SMP, SVIL, Treuland, Uniterre, VKMB, VSGP und ZBV unterstützen den Antrag.
SOBV schlägt vor, dass das Vorkaufsrecht erst nach Ablauf von 5 Jahren bestehen soll, um das
Missbrauchspotential einzuschränken.