Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Uniterre und VKMB fordern, dass die Möglichkeit der endgültigen Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe eingeschränkt wird. Heute können wirtschaftlich erfolgreiche landwirtschaftliche Betriebe nach
sechsjähriger Verpachtung aufgeteilt und die Gebäude parzelliert werden. Uniterre schlägt ausserdem vor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgeteilt werden muss, wenn mehrere gleichrangige
Berechtigte ein Vorkaufsrecht geltend machen. Uniterre ist der Ansicht, dass die Preise für
landwirtschaftliche Betriebe bereits zu hoch sind. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden.
swissgranum und swisssem beantragen, dass auch Organisationen, die Versuchsbetriebe zum
Zwecke der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit wissenschaftlichem Charakter führen, als Selbstbewirtschafter gelten.
Prométerre verlangt, dass der Erbe, der Anspruch auf die Zuteilung der Grundstücke hat, auch
Anspruch auf die Zuteilung der beweglichen Sachen hat, selbst wenn diese der juristischen Person gehören. Prométerre fordert auch, dass der Erbe eine juristische Person gründen kann, ohne
befürchten zu müssen, dass die Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes oder der
landwirtschaftlichen Grundstücke in seine Gesellschaft den Anspruch auf den Gewinn auslöst.
Prométerre schlägt auch vor, dass eine Beteiligung an einer juristischen Person nur mit Zustimmung des Ehegatten veräußert werden kann. Prométerre schlägt vor, das Vorkaufsrecht des Pächters auf juristische Personen auszudehnen. Prométerre ist auch der Ansicht, dass die Ausnahmen vom
Realteilungsverbot ergänzt werden sollten, um mehr Flexibilität bei der Teilung von nicht mehr
benötigten Gebäuden oder Grundstücken zu ermöglichen.
Agrarallianz, Bio Suisse, Demeterre, SEbF und SLH verlangen Ausnahmen vom Grundsatz der
Selbstbewirtschaftung für Genossenschaften und gemeinnützige Stiftungen. Eine entsprechende Ergänzung des BGBB würde insbesondere Bäuerinnen, die innerhalb der Familie kein
Landwirtschaftsland erben oder erwerben können, den Zugang zu einem Betrieb ermöglichen.
LFT, Pro Familia und Strukturelle verlangen, dass das BGBB angepasst wird (mehrere neue
Bestimmungen sollen eingeführt werden), um die weichenden Nachkommen, die das zu übertragende Gewerbe selbst bewirtschaften können, besser zu schützen, wenn für diese Nachkommen ein
Gewinnanspruch eingeführt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb zu Lebzeiten der Eltern auf einen anderen Nachkommen zur Selbstbewirtschaftung übertragen wird. Ein Vorkaufsrecht für die weichenden Nachkommen ist ebenfalls einzuführen.
BBK, Bio Suisse, BZS, SBLV und swissgranum beantragen, Artikel 213 Absatz 3 ZGB mit einem Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 BGBB zu ergänzen. Diese Ergänzung sei insbesondere im
Scheidungsfall wichtig. Keine Auslegungslücke zwischen ZGB und BGBB.
5.7. Weitere interessierte Kreise: Städte, Gemeinden und Bürgergemeinden [Art. 62 Bst. h BGBB] Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: Gemeinde und SSV lehnen den
Vorschlag ab. Ziel dieses Artikels ist es, Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern. Die Gemeinden sind jedoch keine privaten, sondern öffentliche Akteure, deren Aufgabe es ist,
gesetzliche Vorgaben, insbesondere zum Hochwasserschutz, zur Revitalisierung oder zum Natur- und Landschaftsschutz umzusetzen, die Vorrang vor dem Verlust von Ackerland haben. Eine solche Einschränkung würde diesen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung:
Gemeinde und SSV lehnen den Vorschlag ab. Ziel dieses Artikels ist es, Spekulationen mit
landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern. Die Gemeinden sind jedoch keine privaten, sondern öffentliche Akteure, deren Aufgabe es ist, gesetzliche Vorgaben, insbesondere zum
Hochwasserschutz, zur Revitalisierung oder zum Natur- und Landschaftsschutz umzusetzen, die Vorrang vor dem Verlust von Ackerland haben. Eine solche Einschränkung würde diesen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.