Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung: LDK und
KOLAS unterstützen den Antrag nicht. Die Einführung eines Vorkaufsrechtes für den Ehegatten an zweiter Stelle ist nicht ausreichend begründet. Die familienpolitischen Ziele des BGBB, nämlich die Erhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Familie bzw. im eigenen Stamm und die
Bevorzugung der zur Selbstbewirtschaftung geeigneten Familienmitglieder, können ein solches
Vorkaufsrecht des Ehegatten oder der Ehegattin nicht rechtfertigen.
[Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB] Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen: LDK und KOLAS lehnen den
Antrag mit den gleichen Argumenten betreffend Art. 42 Abs. 1 BGBB ab.
[Art. 52 Abs. 2 BGBB] Erhöhung des Übernahmepreises: LDK und KOLAS unterstützen den
Antrag.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag. Sie beantragen jedoch, dass das Baurecht nur an Pächterinnen und Pächter, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, abgegeben werden kann. Wird an der Fassung des Vernehmlassungsentwurfs festgehalten, so besteht die Möglichkeit, dass das neu zu begründende Baurecht zu einem kleinen Grundstück (Art. 2 Abs. 3 BGBB) wird und dem Geltungsbereich des BGBB entzogen wird, obwohl das Baurecht ein landwirtschaftliches
Gebäude oder eine landwirtschaftliche Anlage umfasst. Das betroffene landwirtschaftliche Grundstück ist aber nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Diese neuen Baurechte sollen explizit dem BGBB unterstellt werden.
[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von
Ausnahmen: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Grundsatz: LDK und KOLAS beantragen eine Ergänzung der Bestimmung. Im Entwurf des
Bundesrates sind die Stimmanteile vergessen worden. Diese sind zu ergänzen. Insbesondere
Aktiengesellschaften kennen verschiedene Arten von Aktien, darunter durchaus auch solche ohne Stimmrecht. Fehlt dieses, kann der Erwerber trotz Kapitalmehrheit sein Durchgriffsrecht nicht ausüben, hat also keine eigentümerähnliche Stellung und erfüllt damit nicht die Anforderungen an den
Selbstentscheider.
[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: LDK und KOLAS unterstützen den Antrag.
BPUK, EnDk und KWL lehnen den Antrag ab. Hochwasserschutz und Renaturierung sind
bundesrechtliche Pflichten der Kantone (Art. 38a GSchG). Bei Wasserbau- und
Renaturierungsprojekten müssen sie für die betroffenen Fruchtfolgeflächen Ersatz leisten (Art. 41c bis Abs. 2 GSchV). Der Vollzug dieser Aufgaben hat sich in den Kantonen in den letzten Jahren gut eingespielt. Die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht würde für die Kantone einen administrativen und finanziellen Mehraufwand bedeuten. Zudem müssten sie vermehrt enteignen - eine nicht zuletzt für die direkt Betroffenen sehr unattraktive Lösung - oder Projekte verkleinern oder ganz aufgeben. Wir könnten unseren Aufgaben und dem öffentlichen Interesse an einem zuverlässigen Hochwasserschutz nur noch eingeschränkt nachkommen. Zudem würde der Erwerb von Ersatzland im Zusammenhang mit dem Bau von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken erschwert. Die
bisherige Regelung ermöglicht gute Lösungen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft. Der
Flächenbedarf solcher Projekte ist sehr gering (im tiefen einstelligen Prozentbereich) und im Vergleich zum Kulturlandverlust für andere Nutzungen vernachlässigbar. Die vorgesehene Neuregelung würde daher das eigentliche Ziel des Entwurfs, die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, nur unmerklich fördern. Die negativen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und die Revitalisierung überwiegen die Stärkung der Selbstbewirtschaftung bei weitem.