Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
dass ein bewilligungspflichtiger Erwerb von Anteilsrechten, der der Behörde nie zur Bewilligung
unterbreitet wurde, zu einem unbefristeten Schwebezustand führt (Urteil BGer 4A_260/2018 vom 28. November 2018, E. 2). Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem BGBB problematisch, wenn später selbstbewirtschaftende Nachkommen ihren Anspruch auf Zuweisung von Anteilsrechten (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB) oder Vorkaufsrechte geltend machen. Die schwebende
Unwirksamkeit hat dann zur Folge, dass die Nachkommen diese Anteilsrechte nicht wirksam erwerben können. Diese nicht unerheblichen latenten Rechtsrisiken für künftige Generationen sollte der
Gesetzgeber im BGBB durch eine (grosszügige, z.B. 30-jährige) Verwirkungsfrist für die
Erwerbsbewilligungspflicht von Anteilsrechten begrenzen.
[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: Creatina lehnt zusammen mit den Umwelt-, Tier- und
Landschaftsschutzorganisationen den Vorschlag ab. Die vorgesehene Änderung würde den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften, insbesondere des Hochwasserschutzes, massiv behindern und den öffentlichen Interessen schaden.
Wolf Advokatur unterstützt den Antrag.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Wie alle Umwelt-, Tier- und
Landschaftsschutzorganisationen lehnt auch Creatina den Vorschlag ab. Die geplanten Änderungen hätten gravierende negative Folgen für den Naturschutz und würden hohe Kosten verursachen. Sie widersprechen den Zielen von Verfassung und Gesetz. Ein öffentliches Interesse an den Änderungen ist nicht erkennbar.
Wolf Advokatur lehnt den Antrag ab. Anlass für die vorgeschlagene Änderung ist offensichtlich der Sachverhalt, den das Bundesgericht in BGE 147 II 385 zu beurteilen hatte. Das Bundesgericht hat den Erwerb eines Naturschutzobjektes durch die Stiftung Vogelwarte geschützt. Die gegenteilige
Behauptung der Beschwerde, es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wurde vom
Bundesgericht klar zurückgewiesen. Die vorgeschlagene Änderung ist meines Erachtens unnötig. Eine Erwerbsbewilligung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e BGBB ist derart selten, dass sich ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht aufdrängt. Die vorgeschlagene Erwerbsbeschränkung widerspricht auch den von der Landesregierung geäusserten Absichten zur Stärkung des
Artenschutzes.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Wolf Advokatur
regt eine Verbesserung der Bestimmung an. Der Verweis auf Art. 4 Abs. 2 BGBB ist falsch und
irreführend. Diese Norm (Art. 4 Abs. 2 BGBB) besagt nichts anderes, als dass die Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe (z.B. Vorkaufs- und Zuweisungsrechte) auf ein Mehrheitsaktienpaket anwendbar sind. Mit der Erwerbsbewilligung hat diese Norm nichts zu tun (BGE 140 II 233, E. 4). Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB bezieht sich zudem auch auf Kapitalgesellschaften, die ausschliesslich
Grundstücke als Hauptaktivum halten; solche Gesellschaften fallen jedoch nicht unter Art. 4 Abs. 2 BGBB. Auch der letzte Teil des Satzes «und die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 erfüllt sind» passt nicht: In Artikel 64 BGBB geht es gerade um die Bewilligung einer Ausnahme von der
Selbstbewirtschaftung. Es kann also nicht sein, dass qua Verweis auf Art. 9 Abs. 3 BGBB die
Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung erfüllt sein müssen, dann bräuchte es die Norm nach Art. 64 BGBB gar nicht. Falsch ist auch, dass die Norm vom Erwerb von Kapital und Stimmen spricht.
Stimmen können nicht erworben werden, sie sind immer an Kapitalanteile gebunden. Um das Gesetz lesbarer zu machen, wird vorgeschlagen, in Art. 61 BGBB «Aktien und Stammanteile» durch
«Anteilsrechte» zu ersetzen.
[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: Wolf Advokatur hält die Bestimmung für zu
restriktiv. Nicht jede Verletzung einer geringfügigen Auflage sollte im Lichte der Verhältnismässigkeit