Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

[Art. 4 Abs. 2 BGBB] Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe: BL, GE, GL,

NW, SZ, TG, UR, VD und VS unterstützen den Antrag ausdrücklich.

AG, AI, FR, LU, NE, ZG, SG, SH, SO und ZH sehen den Vorteil bzw. die Auswirkungen der Anpassung im erläuternden Bericht nicht. Mit der bestehenden Regelung behalten die im privatrechtlichen Teil des BGBB privilegierten Personen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben alle ihre Rechte. Die Höhe der Mehrheitsbeteiligung soll weiterhin 51% betragen.

NW, UR und SZ sind mit der Erhöhung der Beteiligung auf 75% einverstanden, sofern das Erfordernis in Art. 9 Abs. 3 auf 90% erhöht wird. Der Unterschied zu Art. 9 Abs. 3, wo 90% verlangt werden, ist durch die unterschiedliche Zielsetzung der beiden Bestimmungen (Art. 4 Geltungsbereich und Art. 9 Selbstbewirtschaftung) gerechtfertigt.

BL, TG und VD schlagen Präzisierungen in der Formulierung des Absatzes vor, um mehr Klarheit zu schaffen.

[Art. 9 Abs. 3 BGBB] Selbstbewirtschafter: AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, JU, NE, SG, SH, SO, ZH und ZG unterstützen den Antrag.

AR, NW, UR und SZ erachten diesen neuen Absatz als wichtig, fordern aber einen höheren

Prozentsatz. Nur ein Prozentsatz von 90% kann einer Stärkung der Selbstbewirtschaftung

entsprechen.

VD und VS schlagen Präzisierungen in der Formulierung des Absatzes vor, um mehr Klarheit zu schaffen.

[Art. 10 Abs. 1 BGBB] Ertragswert: Alle Kantone sind mit dem Vorschlag einverstanden.

[Art. 18 Abs. 4 BGBB] Erhöhung des Anrechnungswerts: AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, NE,

SG, SH, ZG und ZH unterstützen den Antrag.

AG lehnt die Einführung dieses Absatzes ab. Die vorgesehene Neuregelung führt zu deutlich höheren Übernahmewerten bei Hofübergaben innerhalb der Familie. Der Rechtsanspruch des Hofübernehmers bzw. der Hofübernehmerin auf Übernahme zum Ertragswert werde dadurch übermässig eingeschränkt.

NW, SO, SZ, TG, UR und VD schlagen eine Vereinfachung vor, indem auch der Erwerb von Gewerben und Grundstücken sowie Investitionen in Bodenverbesserungen innert 20 Jahren abgeschrieben werden können.

[Art. 42 Abs. 1 BGBB] Vorkaufsrecht der Verwandten; Gegenstand und Rangordnung: AG, BE,

BL, GE, GL, NE, TG, UR, VD, VS, ZG unterstützen den Antrag.

AI und GR lehnen die Einführung eines Vorkaufsrechts für den Ehegatten ab. Die Einführung eines Vorkaufsrechts für den Ehegatten an zweiter Stelle sei nicht genügend begründet. Die

familienpolitischen Ziele des BGBB, nämlich die Erhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Familie bzw. im eigenen Stamm und die Bevorzugung der zur Selbstbewirtschaftung fähigen

Familienmitglieder, vermögen ein solches Vorkaufsrecht des Ehegatten bzw. der Ehegattin nicht zu rechtfertigen.

[Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB] Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen: AG, BE, BL, GE, GL, NE,

TG, UR, VD, VS, ZG unterstützen den Antrag.