Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

einen Widerruf rechtfertigen. Es ist zu begrüssen, dass der Bundesrat im Gegensatz zur Botschaft zur AP 2022+ auf eine Befristung der Erwerbsbewilligungen verzichtet.

[Art. 72 Abs. 1bisBGBB] Berichtigung des Grundbuchs: Wolf Advokatur lehnt es ab, dass bei einer Verwertung der Mehrerlös dem Kanton zufallen und der Eigentümer nur die Gestehungskosten

erhalten soll. Es ist absehbar, dass dies zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der Gestehungskosten führen würde. Zudem ist der administrative Aufwand für den Grundeigentümer und den Kanton m.E. erheblich. Der Verweis auf das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs «passt» m.E. überhaupt nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren in der Regel keine Preisgrenze gilt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGBB). Zudem können Grundpfandgläubigerinnen und -gläubiger im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren das Grundeigentum ohne Selbstverwertung erwerben (Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB). Es könnte also der Fall eintreten, dass ein solcher Betrieb oder ein solches Grundstück von einer Bank erworben wird.

[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: Nach Wolf Advokatur stellt sich generell die Frage, ob die Bestimmungen über die Belastungsgrenze noch ihre Berechtigung haben oder ob der Staat dem landwirtschaftlichen Unternehmer Vorschriften über die Bestellung von Grundpfandrechten machen soll.

[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: Nach Ansicht von Wolf

Advokatur ist die Bestimmung jedoch unnötig restriktiv formuliert, so dass zahlreiche Forderungen ausgeschlossen wären. Zunächst ist die Beschränkung auf Grundpfandrechte abzulehnen. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, die Bestimmung an das geltende Recht anzupassen, indem alle Arten von Grundpfandrechten, also insbesondere auch der seit dem 1. Januar 2012 eingeführte und in der Grundbuch- und Notariatspraxis inzwischen verbreitete und bewährte Registerschuldbrief (Art. 857 ZGB), zugelassen werden. Eine Beschränkung auf Grundpfandrechte ist nicht erforderlich. Zudem ist die Revitalisierung von Grundpfandverschreibungen mit Kosten verbunden, da sie eine notariell zu beurkundende Pfandrechtserneuerung voraussetzt. Demgegenüber kann der Registerschuldbrief ohne Kosten wiederbelebt werden. Die vorgeschlagene Revision ist daher auch ein Beitrag zur

Kostensenkung und Verwaltungsvereinfachung. Diesem Vorschlag steht auch nicht entgegen, dass die Errichtung im Verfahren nach Artikel 34 BGBB nur in Form der Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) zulässig ist. Hingegen soll die vertragliche Errichtung eines Pfandrechts, z.B. in einer

Scheidungskonvention, auch in der Form des (Register-)Schuldbriefs zulässig sein. Die neu

vorgeschlagene Bestimmung will die Ausnahme von der Belastungsgrenze auf die Gewinnansprüche der Miterben, des Veräusserers und des Ehegatten beschränken. Diese Aufzählung ist nicht

abschliessend. Auch ausgeschiedene Mit- oder Gesamteigentümer können einen gesetzlichen

Gewinnanspruch geltend machen (Art. 37 Abs. 4 BGBB). Darüber hinaus sieht das geltende Recht ausdrücklich die Möglichkeit vor, bei Rechtsgeschäften unter Lebenden vertragliche Gewinnansprüche zu vereinbaren (Art. 41 Abs. 1 BGBB). Diese Möglichkeit ist nicht auf Verwandte oder Miterben

beschränkt. Auch bei einer Veräusserung z.B. an den Pächter oder an einen Dritten unter dem

Verkehrswert kann ein Gewinnanspruch vereinbart und zu dessen Sicherung ein Pfandrecht im

Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 34 BGBB). Es drängt sich daher auf, den Personenkreis im

Gesetz nicht einzuschränken und die Norm auch auf vertragliche Gewinnansprüche zu beziehen. Die Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit vertraglich ändern (Art. 187 ZGB). Dadurch wird der bisherige Güterstand aufgelöst (bei Errungenschaftsbeteiligung Art. 204 ZGB) und die güterrechtlichen Ansprüche werden, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung, sofort fällig (Art. 218 ZGB).

Güterrechtliche Ansprüche können somit auch beim Wechsel von der Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft zur Gütertrennung entstehen (Art. 185 ZGB). Erfolgt der Wechsel in einen anderen Güterstand durch Ehevertrag, ist hierfür kein Gerichtsentscheid erforderlich (und auch nicht möglich). Ein güterrechtlicher Anspruch kann auch entstehen, wenn das Gericht zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft die gerichtliche Gütertrennung anordnet (Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Zusatz «über die Ehescheidung oder Ehetrennung» und das Erfordernis eines