Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Das BVA schlägt vor, die Limiten mit der Direktzahlungsverordnung und der
Strukturverbesserungsverordnung zu harmonisieren und somit auf zwei Drittel festzulegen.
UFS SG regt eine Ergänzung der Bestimmung an. Der Erwerb von zukunftsträchtigen Betrieben zum Verkehrswert ist heute aus finanzieller Sicht sehr schwierig, dies betrifft insbesondere auch grössere Betriebe. Gelingt der Erwerb trotz finanzieller Hürden, ist der wirtschaftliche Druck auf die jungen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Regel sehr hoch und der Betrieb muss tendenziell intensiv bewirtschaftet werden. In der vorliegenden Teilrevision wird nicht berücksichtigt, dass gerade mit Stiftungen die Verwendung von Kulturland als Spekulationsobjekt verhindert und mit den
Möglichkeiten der kontrollierten gewerblichen Verpachtung das junge Unternehmertum in der
Landwirtschaft gestärkt werden kann. Voraussetzung dafür, dass es beim Erwerb von
landwirtschaftlichen Betrieben durch Stiftungen nicht zu unerwünschten Effekten wie dem Erwerb als Spekulationsobjekt kommt, sind klar definierte Rahmenbedingungen wie eine langfristige Verpachtung insgesamt und eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung dieser Rahmenbedingungen. Denkbar ist auch die Festlegung einer maximalen Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die von einer Stiftung erworben werden dürfen.
Die SGAR schlägt eine Anpassung der Bestimmung vor. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung können keine Stimmen erworben werden, weshalb die Bestimmung wie folgt anzupassen ist:
«höchstens ein Viertel des Kapitals der Gesellschaft nach Art. 61 Abs. 1 BGBB erworben wird».
[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: Agrarallianz, BBK, BEBV, Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, BZS, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SAV, SBLV, SGAR,
SGBV, SGPV, SMP, SVIL, Treuland, Uniterre, VKMB und ZBV unterstützen den Antrag.
Prométerre schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor. So sollen die Bewilligungsbehörden vermehrt Erwerbsbewilligungen mit konkreten Auflagen erteilen können.
[Art. 72 Abs. 1bisBGBB] Berichtigung des Grundbuchs: Prométerre schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor. Es muss sichergestellt werden, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke in den Händen der Berechtigten bleiben. Um dies zu gewährleisten, sollte Artikel 67 BGBB Anwendung finden. Die vorgeschlagene Formulierung könnte jedoch den Eindruck erwecken, dass in dem von der neuen Bestimmung vorgesehenen Fall nur die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs anwendbar sind.
[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: Agrarallianz, BBK, BEBV, Bio Suisse, BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, BZS, Jardin-Suisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, Prométerre, SAV, SBLV, SGBV, SGPV, SMP, Treuland, Uniterre, VKMB, VSLG unterstützen den Antrag.
Kreditkasse LU, SVIL und ZBV lehnen den Antrag ab. Die Berechnung der Belastungsgrenze soll unverändert bleiben, da eine Erhöhung zu einer weiteren Verschuldung der Landwirtschaftsbetriebe führt.
SGAR schlägt eine Anpassung der Bestimmung vor. Sie schlägt eine Erhöhung auf den doppelten Ertragswert, d.h. auf 100 % vor, wie dies bereits implizit in Art. 21 Abs. 2 BGBB vorgesehen ist. Die Erhöhung auf 50 % dürfte in der Praxis wenig relevant und kaum zielführend sein.
[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: Agrarallianz, BFS, Bio
Suisse, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, BZS, Jardin Suisse, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SBLV, SGBV, SMP, SVIL, Treuland, Uniterre und VKMB unterstützen den Antrag.