Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

AI und GR lehnen die Einführung eines Vorkaufsrechts für den Ehegatten aus den gleichen Gründen wie in Artikel 42 Absatz 1 BGBB ab.

[Art. 52 Abs. 2 BGBB] Erhöhung des Übernahmepreises: AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, NE, SG,

SH, TG, VD und ZG unterstützen den Antrag.

AG spricht sich gegen eine Anpassung dieses Absatzes aus. Sie führe zu deutlich höheren

Übernahmewerten bei Hofübergaben innerhalb der Familie.

Der Kanton SO schlägt vor, die Frist von 10 Jahren zu streichen. Auch diese Bestimmung verteuert den Kauf der Betriebe und fördert allenfalls Investitionen des Hofabtreters, welche die nachfolgende Generation dann zwangsläufig und teurer übernehmen muss.

[Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von

Ausnahmen: AG, BE, BS, NE, TG, UR und VD unterstützen den Antrag.

AI, GE, GR, FR, NW, OW, SO, SZ, ZG und ZH beantragen, das Baurecht dem BGBB zu unterstellen, auch wenn das Grundstück nicht zu einem Gewerbe gehört oder der Pächter kein Gewerbe betreibt.

AI, AR, BL, FR, GR, SG, SO, TI und ZG beantragen, dass das Baurecht nur an Pächterinnen und Pächter erteilt werden soll, die ein landwirtschaftliches Gewerbe betreiben. Damit können

Hobbybetriebe ausgeschlossen werden.

[Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB] Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Bewilligung von

Ausnahmen: AI, AG, BL, BS, FR, GE, GL, GR, NE, NW, SO, UR, SH, SZ, VD, ZH und ZG

unterstützen den Antrag.

BE, SG und TG lehnen den Vorschlag ab, weil dieser neue Realteilungstatbestand den Zielen des BGBB und der Agrarpolitik widerspricht, insbesondere im Hinblick auf den Strukturwandel.

AR verlangt eine Anpassung des Vorschlags. Die Bestimmung sei so zu konkretisieren, dass im Vollzug klare Kriterien zur Verfügung stünden, um eine Umgehung der raumplanerischen Vorgaben, auch für den Wohnungsbau, und der strukturpolitischen Ziele zu verhindern.

VS verlangt eine Anpassung der Bestimmung, damit langfristig verpachtete Grundstücke bei der Beurteilung, ob nach der Teilung ein landwirtschaftliches Gewerbe entsteht oder nicht, nicht

berücksichtigt werden.

[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

Grundsatz: Nur der Kanton UR unterstützt diese Bestimmung ausdrücklich.

VS lehnt eine Anpassung dieser Bestimmung ab. Der Kanton ist der Ansicht, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Übertragung von Aktien und Stammanteilen kompliziert wäre. Zudem sieht der Kanton keine Möglichkeit, diese Übertragungen wirksam zu überprüfen und zu kontrollieren.

LU wünscht eine Anpassung des Vorschlags. Mit der Festlegung, dass nur 75% der Aktien oder Stammanteile von einem Selbstbewirtschafter gehalten werden müssen, soll gleichzeitig

ausgeschlossen werden, dass sich der Nichtselbstbewirtschafter im Rahmen von Art. 62 Bst. c BGBB bewilligungsfrei eine höhere Beteiligung «erschleichen» kann.

[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: AI, BL, BS, FR, GE, UR, VD und ZG unterstützen den Antrag.