Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
JULA schlägt vor, die Bestimmung anzupassen. JULA befürchtet, dass diese Formulierung zu viel Interpretationsspielraum lässt, was zu Missbrauch führen könnte. Dies würde sich nachteilig auf die Strukturentwicklung der Landwirtschaft auswirken, weshalb die Kriterien konkretisiert werden sollten. Um die Interpretation einzugrenzen, sollte eine klare Eintrittsschwelle anhand der SAK (mindestens 4 SAK) ergänzt werden.
LFT, Pro Familia, Strukturelle fordern eine Anpassung der Bestimmung. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, für ausgeschlossene Nachkommen die Realteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zuzulassen. Bei Konkurrenz um den Zuweisungsanspruch soll die Realteilung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht werden.
Die SGAR regt an, an die Fälle zu denken, in denen mehrere Betriebe durch lebzeitige Übernahme von Eltern und Onkel/Tante zu einem Betrieb zusammengefasst wurden und dann bei mehreren übernahmefähigen Nachkommen wieder aufgeteilt werden. Die Schaffung dieser Möglichkeit ist sinnvoll. Zu beachten ist, dass aus raumordnungsrechtlicher Sicht auch die notwendigen Gebäude vorhanden sein müssen und die Realteilung nicht dazu führen wird, dass nach der Realteilung neue Gebäude und insbesondere Wohnraum geschaffen werden können. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass die Realteilung nicht dazu führen kann, dass neuer Wohnraum geschaffen wird, sondern dass der für den Bestand eines Betriebes erforderliche Wohnraum bereits im Zeitpunkt der Realteilung
vorhanden sein muss.
[Art. 61 Abs. 1 BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Grundsatz: BBK, BVSZ, BZS, JULA, Lohnunternehmer, SBLV, SGBV, SGPV, SMP, SVIL, Treuland, VKMB, VSGP und ZBV unterstützen den Antrag.
IVV lehnt den Antrag ab. Diese neue Bestimmung wirft in Bezug auf die Genehmigungspflicht für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen in der Praxis des Weinsektors tiefgreifende Fragen auf. Wie wird diese neue administrative Verpflichtung umgesetzt? Heute profitieren viele Familienweingüter von Mehrheitsbeteiligungen, um ihr Überleben zu sichern. Wir fordern, dass diese Arbeitsweise ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder unnötige Komplikationen gewährleistet wird. Der IVV kann den Mehrwert dieser Änderung und das damit verbundene Risiko nicht nachvollziehen.
BEBV, BV AR, SAV und swissgranum schlagen eine Neuformulierung des Absatzes vor. Mit dem Begriff "Mehrheit" wird genauer definiert, welche juristischen Personen eine Erwerbsbewilligung
benötigen (Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 BGBB).
Uniterre schlägt vor, dass juristische Personen eine Beteiligung am Kapital von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter folgenden Bedingungen erwerben können: a. Sie sind nicht gewinnorientiert; b. ihr statutarischer Hauptzweck ist die langfristige Erhaltung des Bodens und die Produktion von Nahrungsmitteln; c. ihr Vermögen besteht langfristig im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Boden. Diese Öffnung könnte es vielen familienfremden Übernehmern ermöglichen, die immer grösser werdenden finanziellen Zwänge zu überwinden und sich in einer unternehmerischen Form zu engagieren, die ihrer Organisationsform entspricht.
AgriGenève unterstützt den Grundsatz dieses Absatzes, wünscht jedoch eine präzisere Formulierung, die weniger auslegungsbedürftig und damit rechtlich weniger riskant ist als „pour l’essentiel“.
[Art. 62 Bst. h BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;
Ausnahmen zur Erwerbsbewilligung: Agrarallianz (mit Vorbehalt), BEBV, Bio Suisse (mit Vorbehalt), BV AR, BV GR, BV OberVS, BV OW, BVA, BZS, JULA, Lohnunternehmer, Prométerrre, SAV, SBLV, SGAR, SGBV, SGPV, SVIL, Treuland, Uniterre (mit Vorbehalt), VKMB (mit Vorbehalt) und ZBV
unterstützen den Antrag.