Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

JardinSuisse lehnt den Antrag ab. Mit der bestehenden Regelung behalten die im privatrechtlichen Teil des BGBB privilegierten Personen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben alle ihre Rechte. Die Höhe der Mehrheitsbeteiligung soll weiterhin 51% betragen.

BVSZ ist mit der Erhöhung der Beteiligung auf 75% einverstanden, wenn im Gegenzug das Erfordernis von Art. 9 Abs. 3 BGBB auf 90% erhöht wird.

BEBV, BV AR, SAV, SGPV und swissgranum fragen sich in Bezug auf die deutsche Fassung, wie «zur Hauptsache» definiert wird. Sie schlagen deshalb vor, den Begriff «zur Hauptsache» durch den Begriff «mehrheitlich» zu ersetzen, der ihrer Meinung nach besser definiert, was damit gemeint ist (über 50%).

ANCV, SEVS und IVV beantragen, dass dieser Artikel nicht auf den Anteil der Bewirtschafter, sondern auf die bewirtschafteten Flächen abstellt. Nach diesem Artikel müssen drei Viertel der Mitglieder

Landwirte sein, eine Bedingung, die viele Genossenschaften nicht erfüllen können.

Treuland bittet um Klarstellung der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und

nichtlandwirtschaftlichen juristischen Personen. Diese Abgrenzung ist nicht unerheblich, insbesondere wegen der erweiterten Widerrufsmöglichkeiten der Bewilligungsbehörden.

Uniterre schlägt vor, juristischen Personen die Beteiligung am Kapital von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter folgenden Bedingungen zu gestatten: a. Sie sind nicht gewinnorientiert; b. ihr Hauptzweck ist gemäß ihrer Satzung die langfristige Erhaltung des Bodens und die Erzeugung von Nahrungsmitteln; c. ihr Vermögen besteht langfristig im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Boden. Diese Öffnung könnte es vielen familienfremden

Übernehmern ermöglichen, die immer stärker werdenden finanziellen Zwänge zu überwinden und sich in einer Form unternehmerisch zu betätigen, die ihrer Organisationsform entspricht.

Prométerre kann die Erhöhung der Mindestbeteiligung von 51 % auf 75 % akzeptieren, jedoch muss der Mindestanteil der Landwirtschaft am Gesellschaftsvermögen genauer definiert werden

(mehrheitlich bedeutet > 50 %).

BVA kann einer Erhöhung zustimmen, jedoch sollten die Grenzen mit der Direktzahlungsverordnung und der Strukturverbesserungsverordnung harmonisiert und somit auf zwei Drittel festgelegt werden.

[Art. 9 Abs. 3 BGBB] Selbstbewirtschafter: BEBV, BV AR, SGBV und ZBV unterstützen den Antrag.

BV GR, BV OberVS, BV OW, BVSZ, CABJ, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SBLV, SMP und SOBV erachten diesen neuen Absatz als wichtig, fordern aber einen höheren Prozentsatz. Nur ein

Prozentsatz von 90% kann einer Stärkung der Selbstbewirtschafter entsprechen.

AGORA beantragt aus Gründen der administrativen Vereinfachung, dass die im Rahmen der

Anerkennung für die Auszahlung der Direktzahlungen angewandten Prozentsätze in die verschiedenen Artikel über die juristischen Personen übernommen werden.

JULA hält diesen neuen Absatz für wichtig, fordert jedoch einen höheren Prozentsatz. Nur ein

Prozentsatz von 80% kann einer Stärkung der Selbstbewirtschaftung entsprechen.

Die VKMB beantragt, die Bestimmung dahingehend anzupassen, dass die Hälfte des Kapitals und eine Dreiviertelmehrheit der Stimmrechte erforderlich sind.

SPMME schlägt vor, die Kapitalmehrheit zu streichen und nur die Mehrheit der Stimmrechte zu

verlangen. Die geforderte Dreiviertelmehrheit des Kapitals ist für junge Landwirte bei der

ausserfamiliären Hofnachfolge oft eine unüberwindbare Hürde, an der die Hofübernahme scheitert.