Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

alternative Vereinbarung und Regelung wesentlich komplizierter wird. Der erläuternde Bericht zeigt keinen konkreten Änderungsbedarf auf (z.B. konkrete Probleme mit dem geltenden Recht).

Alle Umwelt-, Tier- und Landschaftsschutzorganisationen lehnen den Vorschlag ab. Die geplanten Änderungen hätten gravierende negative Folgen für den Naturschutz und würden hohe Kosten verursachen. Sie widersprechen den Zielen von Verfassung und Gesetz. Ein öffentliches Interesse an den Änderungen ist nicht erkennbar.

[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Bergheimat

unterstützt den Antrag.

[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: Bergheimat unterstützt den Antrag.

[Art. 72 Abs. 1bisBGBB] Berichtigung des Grundbuchs: Bergheimat unterstützt den Antrag.

[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: Bergheimat und SVU lehnen diese

Anpassung ab. Eine solche Erhöhung würde zwar die Finanzierung einer landwirtschaftlichen

Liegenschaft für die familienexterne Hofnachfolge erleichtern, aber hohe Verkaufspreise begünstigen und gleichzeitig die Verschuldung der neuen Betriebsleitung erhöhen. Zudem verschlechtert sich die Position der Darlehensgeber, die in der Rangfolge hinter der Bank und den kantonalen

landwirtschaftlichen Kreditkassen stehen.

[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: Bergheimat unterstützt den

Antrag.

Sonstige Anliegen und Bemerkungen: Bergheimat fordert, dass die Möglichkeit der endgültigen Teilung landwirtschaftlicher Betriebe eingeschränkt wird. Heute können wirtschaftlich erfolgreiche landwirtschaftliche Betriebe nach sechsjähriger Verpachtung aufgeteilt und die Gebäude parzelliert werden. Damit verschwinden wirtschaftlich und strukturell funktionierende und gut erschlossene Betriebe für immer, ohne dass eine mögliche Hofnachfolge für Pacht oder Kauf eines solchen

Betriebes überhaupt geprüft wurde.

Bergheimat fordert auch, dass der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben durch Stiftungen in gewissen Grenzen möglich sein soll. Der Erwerb soll jedoch in zweifacher Hinsicht eingeschränkt werden: Zum einen sollen nur gemeinnützige Stiftungen in Betracht kommen, deren satzungsmäßiger Zweck die langfristige Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ist. Zum anderen soll der konkrete Erwerb dem langfristigen Erhalt von Pachtbetrieben dienen.

Die Umwelt-, Tier- und Landschaftsschutzorganisationen fordern, den Erwerb von Realersatz für Naturschutzzwecke zu ermöglichen. Mit dem Realersatz können in der Praxis für alle Beteiligten sinnvolle Lösungen gefunden werden.

5.6. Weitere interessierte Kreise: Landwirtschaftliche Kreise und aus der Ernährungswirtschaft, Frauenorganisationen und Agrarrechtsorganisationen

Diese Teilnehmergruppe steht dem Entwurf bzw. dessen Stossrichtungen grundsätzlich positiv gegenüber, sieht aber in verschiedenen Punkten Ergänzungs- und Anpassungsbedarf.

[Ingress]: Alle bäuerlichen Organisationen und Verbände erachten es als wichtig, dass der Verweis auf Artikel 104a BV eingefügt wird.

[Art. 4 Abs. 2 BGBB] Allgemeiner Geltungsbereich: BBK, BV GR, BV OberVS, BV OW, BZS, JULA, Lohnunternehmer, Mutterkuh, SBLV, SGBV, SMP, VSGP, und ZBV unterstützen den Antrag.