Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Umweltorganisationen. BPUK, KWL, EnDk und die Umwelt-, Tier- und
Landschaftsschutzorganisationen lehnen diese Massnahme ab.
Die Kantone beantragen, dass eine Bewilligung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen auch widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb nicht mehr erfüllt sind.
Rückmeldungen zur Stärkung des Unternehmertums
Die Anpassung der Definition des Ertragswertes wird einhellig unterstützt.
Die Möglichkeit der Teilung eines Gewerbes wird breit unterstützt.
Das Baurecht zugunsten des Pächters einer Parzelle wird sehr breit unterstützt; eine Mehrheit der Kantone verlangt, dass klargestellt wird, dass das neu geschaffene Baurecht weiterhin dem
bäuerlichen Bodenrecht untersteht und dass der Pächter vorgängig einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben muss.
Die Erhöhung der Belastungsgrenze wird mehrheitlich begrüsst. GLP und SPS unterstützen die Massnahme nicht (Gefahr der Verschuldung der Landwirtschaft).
Eine Minderheit der Kantone (NW, UR, SO, SZ, TG, VD) beantragt, die Abschreibungsdauer für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und für Investitionen in Bodenverbesserungen auf 20 Jahre zu verkürzen (im Entwurf sind 25 Jahre vorgesehen). Der SBV lehnt diese Massnahme grundsätzlich ab.
Rückmeldungen zur Stellung der Ehegatten
Das Vorkaufsrecht des Ehegatten im zweiten Rang wird sehr breit unterstützt. Die LDK, die KOLAS und die Kantone AI und GR unterstützen diesen Vorschlag nicht.
Die Anpassung von Artikel 18 zur Erhöhung des Anrechnungswertes bei grossen Investitionen vor der Hofübergabe oder dem Erbgang wird grossmehrheitlich unterstützt. Eine Minderheit der Kantone (NW, UR, SO, SZ, TG, VD) beantragt vereinfachend, dass die Abschreibungsdauer für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und für Investitionen in Bodenverbesserungen von 25 Jahre auf 20 Jahre zu verkürzt werden soll. Der SBLV unterstützt die Massnahmen. Der SBV lehnt diese
Massnahme grundsätzlich ab.
Acht Kantone (AI, BS, BL, FR, GE, NE, SH, ZG), die LDK und die KOLAS beantragen, Artikel 213 Absatz 3 ZGB so anzupassen, dass die im BGBB vorgesehenen Amortisationsfristen darin
aufgenommen werden.
Weitere Themen
Vier Kantone (AI, GR, SG, ZG), die LDK, die KOLAS, der SBV, der SBLV und einige bäuerliche Organisationen unterstützen die vorgeschlagene Kompetenzverlagerung vom BJ zum BLW nicht.
5. Vernehmlassungsergebnisse nach Teilnehmergruppen
5.1. Eingaben der Kantone
Alle Kantone stehen der Vorlage bzw. deren Stossrichtungen grundsätzlich positiv gegenüber, sehen aber in verschiedenen Punkten Ergänzungs- und Anpassungsbedarf.
[Ingress]: NE, UR und SZ finden es wichtig, dass der Verweis auf Artikel 104a eingefügt wird.