Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten

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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11

XeXa Sàrl fordert eine Totalrevision des LDFR, um den Betrieben und Bauernfamilien mehr Freiheit und Verantwortung zu geben.

5.9. Privatpersonen

Eine Privatperson beantragt, die Bestimmungen über die juristischen Personen neu zu fassen. Sie schlägt neue Bestimmungen in den Artikeln 9, 9a (neu), 61 Absatz 1, 63a (neu), 63b (neu) und 64 Absatz 1 Buchstabe h BGBB vor. Die Beschränkung der Beteiligung von nicht selbstbewirtschaftenden Personen an diesen Gesellschaften auf weniger als einen Viertel und auf natürliche Personen ist zu eng und weder rechtlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt. Grundsätzlich ist zwischen dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch eine solche Gesellschaft einerseits und dem Erwerb von Anteilen an solchen Gesellschaften andererseits zu unterscheiden. Im letzteren Fall ist es für eine kohärente Rechtsanwendung unerlässlich, dass jeder Anteilserwerb, unabhängig davon, ob es sich um eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung handelt, der Genehmigungspflicht unterliegt. Dieses Erfordernis muss klar und einfach erkennbar, erfassbar und überprüfbar sein.

Die Privatperson ist der Ansicht, dass die Amortisationssätze für Investitionen zwar als Richtschnur dienen können, aber nicht ins Gesetz gehören. Auf die Ergänzung von Art. 72 Abs. 1bis BGBB sei zu verzichten. Sie dürfte weitgehend wirkungslos bleiben. Die Bestimmung ist zwar wörtlich von Art. 27 Abs. 2 BewG übernommen worden. Dort und hier geht es aber nicht um das Gleiche. Dort geht es um eine Widerherstellungsklage, welche die beschwerdeberechtigte Behörde beim Gericht einreichen muss. Die Klage kann jederzeit erhoben werden. Hier ist eine Grundbuchberichtigung nach zehn Jahren nicht mehr möglich (Art.72 Abs.3 BGBB) und hier ordnet die Bewilligungsbehörde die

Grundbuchberichtigung an (Art.72 Abs.1 BGBB). Dass dies eine Verwaltungsbehörde und nicht ein Gericht anordnen kann, ist in der Lehre heftig kritisiert worden. Die Belastungsgrenze ist mindestens auf den doppelten Ertragswert zu erhöhen. Dies ist bereits in Art. 21 Abs. 2 BGBB vorgesehen.

6. Anhang: Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden und Abkürzungen

Kantone (26)

AG Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude; 5001 Aarau

AI Ratskanzlei des Kantons Appenzell Marktgasse 2; 9050 Appenzell

Innerrhoden

AR Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Regierungsgebäude; 9102 Herisau

Ausserrhoden

BE Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68; 3000 Bern 8

BL Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Regierungsgebäude; Rathausstrasse 2;

4410 Liestal

BS Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9; 4001 Basel

FR Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17; 1701 Fribourg GE Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Rue de l'Hôtel-de-Ville 2; Case postale

3964; 1211 Genève 3

GL Staatskanzlei des Kantons Glarus Rathaus; 8750 Glarus

GR Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35; 7001 Chur

JU Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital; 2800 Delémont

LU Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15; 6002 Luzern

NE Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Le Château; Rue de la Collégiale 12; 2000

Neuchâtel

NW Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2; Postfach 1246; 6371 Stans OW Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus; 6061 Sarnen

SG Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude; 9001 St. Gallen