Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 38 Seiten
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Aktenzeichen: BLW-214.5-3/11
Wasserwirtschaft. Wasserkraft-, Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekte profitieren heute in der Praxis stark von der Möglichkeit des Landabtausches durch Realersatz. Eine Verschärfung wäre daher nicht zielführend und würde u.a. zu Projektverzögerungen führen.
Baustoff schlägt vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Ausnahme auch für thermische Speicher gilt. Mit der Revision des BGBB können Anreize für diese Technologien
geschaffen und ein Mehrwert für den Grundeigentümer generiert werden.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB] Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Der SBV schlägt eine
Neuformulierung des Absatzes vor. Der Vorschlag des Bundesrates zu Buchstabe d stellt eine Schwächung des Selbstbewirtschafters dar. Neu am Vorschlag ist lediglich, dass die Interessen des Objektschutzes langfristig besser gesichert sind. Der Nachweis der langfristigen Sicherung ist für die Organisation leicht zu erbringen. Daher stellt diese Neuerung keine Stärkung des
Selbstbewirtschafters dar. Eine Stärkung wäre es, wenn die Organisation nur dann erwerben könnte, wenn ein Selbstbewirtschafter, der ein Angebot abgegeben hat, keine Gewähr für die Einhaltung der Schutzinteressen bietet. Es ist wichtig, dass die Schutzgebiete, in denen ein Erwerb durch Nicht- Selbstbewirtschafter zugelassen werden kann, genau definiert werden. Der SBV ist mit dem Vorschlag zu Absatz e) einverstanden.
Baustoff unterstützt diese Massnahme nicht. Bei der Erschliessung von Abbaugebieten für
Primärrohstoffe sind in der Regel intensive Verhandlungen mit Grundeigentümern sowie
Interessengruppen und der öffentlichen Hand zu führen. Dabei spielen auch zukünftige ökologische Ausgleichsflächen, die zur Sicherung und Erschliessung von Abbaustandorten an Behörden,
Umweltorganisationen oder private Grundeigentümer veräussert werden, eine wichtige Rolle. BGBB schränkt diese Möglichkeiten durch die vorgenommene Präzisierung ein, da für den Verkauf an Nichtlandwirte bereits vor der Verhandlung eine Schutzzone nach Art. 17 RPG ausgeschieden sein muss. Dies ist bei künftigen Abbauzonen in der Regel nicht der Fall und auch nicht erwünscht. Die in den Erläuterungen erwähnte Alternative des Enteignungsrechts durch die Gemeinden erachtet der Verband als für alle Seiten wenig zielführend.
[Art. 64 Abs. 1 Bst. h BGBB] Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: SBV
unterstützt den Antrag.
[Art. 71 Abs. 1 BGBB] Widerruf der Bewilligung: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 72 Abs. 1bis BGBB] Berichtigung des Grundbuchs: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz BGBB] Belastungsgrenze: SBV unterstützt den Antrag.
[Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB] Ausnahmen von der Belastungsgrenze: SBV unterstützt den Antrag
nicht. Die Ergänzung um den Ehegatten des Veräusserers oder der Veräussererin macht nur Sinn, wenn diesem oder dieser im Rahmen von Veräusserungsverträgen nach Art. 41 Abs. 1 BGBB auch tatsächlich ein Gewinnanspruch eingeräumt wird. Der Gewinnanspruch ist in Art. 41 BGBB geregelt.
[Art. 79 Abs. 2 BGBB] Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen
Institutionen: SBV unterstützt den Vorschlag nicht. Das bäuerliche Bodenrecht gehört zu den privatrechtlichen Regelungen in der systematischen Sammlung, ist Teil des 2. Kapitels, folgt auf das Zivilgesetzbuch und gehört zur Gesetzgebung über die dinglichen Rechte.
[Art. 58 Abs. 1 LPG] Kantonale Ausführungsbestimmungen: SBV lehnt den Antrag aus den
gleichen Gründen wie bei Art. 79 Abs. 2 BGBB ab.